Pandect. L. I. Tit. 1. De justhia et jure.
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bestellt nun entweder ans geschriebenem, oder ans ungeschrie-benem , wie bei den Griechen TW vöfiwv o'i [tf-v tyyQacpni,01 di ayQatpot (yoii den Gesetzen einige geschrieben, andere"»geschrieben.)
7. PAPIN. IIb- II. Defin. — Das bürgerliche Recht istdasjenige, welches seinen Ursprung aus Gesetzen, Volksschlüs-se 1 ', Senatsbeschlüssen, Verordnungen der Kaiser und dem An-sehen der Rcchtsgclehrten genommen hat. j. 1. Das prälorischej^echt ist dasjenige, welches die Prätoren, um dein bürger-''clieii Hechle zu Hülfe zu kommen, es zu ergänzen oder zuverbessern, des allgemeinen Nutzens wegen eingeführt haben;cs heisst auch das Würdenrecht, zu Ehren der Prätoren so8'euannt.
8. MARCIAN. IIb. I. tnsttt, — Denn das Würdenrechtselbst ist die lebendige Stimme des bürgerlichen Rechts.
9. GAJ. lib. I. Iiislil. — Alle Völker, welche nach Ge-Se,7 ; und Herkommen regiert werden, haben theils ein eigenes,Jj'eils ein allen Menschen gemeinschaftliches Recht. Denn das«echt, welches, sich jedes Volk selbst bildet, ist seinem Staatea »ein eigentümlich und wird als solches bürgerliches RechtSViiannt; das Recht aber, welches eine natürliche Ursache nn-Xtir allen Menschen begründet, wird nach bei allen gleichmässigbeobachtet, und heisst Völkerrecht, weil dasselbe gleichsam alleVölker befolgen.
10. ULP. IIb. I. Jicjzul. — Gerechtigkeit ist der bestäu-•"S'e uad immerwährende Wille, Jedem sein Recht zukommenz " lassen. J. l. Die Grundsätze des Rechts sind folgende:»USÖindig i(.i J(;n? l^eine,, Andern verletzen, Jedem das Seine zu-«aunen lassen. \. 2. Die Rechtsgelehrtheit ist die Kenntniss•'w göttlichen und menschlichen Dinge, die Wissenschaft desHechten und des Uiircchlen.
r 11. PAUL. lib. XIV. aä Sabin. — [Der Ausdruck |"■echt wird in mehrfacher Hedeiidmg gebraucht; einmal, wennlils > Was allezeit billig' und Recht ist, Recht genannt wird, also*» Pfntnrrecht; sodann dasjenige, was Allen oder Mehrern inJedem Staate von Nutzen ist, also das bürgerliche Recht; ebenSo richtig wird in unserm Staate das Würdenrecht Rechtgenannt. Aach von. Prälor heisst es, er spreche Recht, selbstwenn er etwas unbilliger Weise verordnet, nämlich nicht inBetracht dessen, was "er in der Art gelhan hat, sondern des-s, ' n , was ihm zu (lata obliegt. In einer andern Bedeutung•'•■isst Recht derjenige Or(, wo Recht gesprochen wird, mitJ J eben,ag„nn- der Benennung von dem, was geschieht, auf denl' 1 ' «'o es geschieh!; diesen Ort kann man auf diese Weisebezeichnen; jeder Ort, wo der Prätor mit Aufrechtcrhaltung