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Pandect. L. I. Tit. 1. De jmtllla et jure.
hieraus die Erzeugung der Rinder und deren Erziehung; dennwir wissen, dass man die übrigen Geschöpfe, auch die wildenThiere, dieses Hechts für kundig hält. §. 4. Das Völkerrechtist dasjenige, dessen sich die Völker bedienen; dass dies vomNaturrecht abweiche, ist leicht einzusehen, "weil dies allen Ge-schöpfen, jenes den Menschen gegen einander allein gemein*scLaftlich ist;
2. POMPON. lib. filngiiL EncMridii. — wie die Ver-ehrung Gottes, der Gehorsam gegen die Ellern und das Vater-land.
3. FLOKENTIN. lib. I. JWiY. — Die Verteidigunggegen Gewalt und Widerrechtlichkeit. Denn vermöge diesesHechts steht es fest, dass olles, was man zum Schutz seinesKörpers gethan hat, als mit Hecht gethan angesehen wird;und da die Natur zwischc.u uns ein Band der gemeinschaft-lichen Abstammung 5 ) geknüpft hat, so ist es demgemäss un-recht, dass ein Mensch dem andern nachstelle.
4. ULP. lib. I. Tnslil. — Auch die Freilassungen sindVölkerrechtens. Die Freilassung ist gleichsam die Entlassungaus der Hand, d.h. die Erlheilung der Freiheit; denn solang 0Jemand in der Sclavcrei befindlich ist, ist er der Hand un«Gewalt unterworfen; der Freigelassene wird von der Gewaltfcefreit. Dieses Verhältnis« ist völkerrechtlichen Ursprungs, in-dem nach dein Naturrccht Jeder frei geboren wird, und l J revlassung nicht bekannt war, weil man von Sclavcrei nicliläWusslc; als aber die Sclavcrei nach dem Völkerrecht aufkam,so erfolgte nachher die YVohllhat der Freilassung, und obsclioi«wir nur mit diesem einen natürlichen Namen, Menschen,bezeichnet werden, so gab es nun noch dem Völkerrecht dreiArten: Freie; im Gegensatz zu diesen, Sclaven, und a' sdritte Art F reigelassciie, d.h. diejenigen, welche aufg c 'hört hatten, Sclaven zu sein.
5. IIEHMOGENIA1V. lib. I. Jnr.cjntom. — Aus diesemVölkerrecht cnlsfand der Krieg, die Völker trennten sich, Hei*che wurden gegründet, das Eigenlhum bestimmt, die Lä'nde-reicu mit Grenzen umzogen, Häuser gebauet, Handel, Kauf,Miethe und Verbindlichkeiten begründet, ausgenommen einiges»Was durch das bürgerliche Hecht eingeführt worden ist.
6. ULP. lib. I. I-nsiil. — Das bürgerliche Hecht ist das-jenige, welches vom Natur- oder Völkerrecht -weder ganz undgar abweicht, noch sich ganz und gar nach demselben richtet;wenn wir daher dem allgemeinen Hechte etwas zusetzen, oderetwas von ihm weglassen , so entstellt daraus ein eigcnll' 1 '" 11 "liches, d. h. ein bürgerliches Hecht. }, 1. Dieses unser Hecht
5) Cognatio.