Erstes Buch.
Erster Tkel.
De justitiact j u r c.
{Von der Gcreclitigkek und dem Recht.)
"« ULP. Hb. I.' Institution. — TT er das Recht studieren will,V? Uf *s zuvor wissen, woher das Wort Hecht abgeleitet wird.~ s ist nämlich so von Gerechtigkeit benannt worden, denn™?s Recht ist, wie Celsus mit Feinheit den Begriff bestimmt,die Wissenschaft dessen, was recht und billig- ist. §. 1. Mitv °Hem Hecht nennt man uns daher deren Priester; denn wirliegen die Gerechtigkeit, wir lehren die Erkenntuiss des Rech-ten und Billigen, indem wir das Billige vom Unbilligen son-" er '>, das Erlaubte vom Unerlaubten scheiden, und die Men-schen nicht nur durch Furcht vor Strafen, sondern auch durch^"fmunterung zu erwerbender Belohnungen, zur Erfüllung-»hrcr Pflichten anzuhalten suchen, und, wie mir deucht, da-«"irch llac h e i,, er richtigen, und nicht nach einer trüglichcn"ilosophie streben. $, 2. Das Studium des Rechts hat zvyoij. la »|Mheile, das öffentliche und das Privatrocht. Das offen*-«c] le R ec ], t bezieht sich auf den Römischen Staat, das Privat-recht auf den Nutzen der Einzelnen; denn manches ist von»tfciitlichem Nutzen, manches von Privatnutzeu. Das öffentlicheRecht bezieht sich auf das Heilige, die Priester und Behörden.^ !| s Privatrecht hat drei Bestandteile , denn es ist aus denV'iiiidsiitzen dos Naturrechts, des Völkerrechts und des biirger-«chen Rechts zusammengesetzt. }, 3. Naturrecht heisst das-jenige, welches die Natur alle Geschöpfe gelehrt hat; denn die-"W Rocht ist nicht allein dem Menschen cigenthümlich, son-tl,J ni allen Thieren, die auf Knien und im Meere entstehen,j"'ch den Vögeln, geuieinschaftlicü. Hieraus entspringt die Ver-Ptndimg des Mannes mit dem Weibe, die wir Ehe nennen,