Inutit. L. IV. Tit. 18. De pubVcls jiidkiis. 199
leer oder In einen Fluss geworfen werde, so dass er noch
ebend vom Gebrauch aller Elemente ausgeschlossen und der
""iiiel ihm noch hei seinem Lehen, seiner Leiche aber die
rde verschlossen bleibe. Hat Jemand andere durch Verwand-
e uaft oder Schwägerschaft ihm verbundene Personen getöd'tet,
Wird er nach dem Cornelisehen Gesetz über die Mörder
achtet.
' J1 7. Ferner durch das Cornelische Gesetz über Fäl-lungen, welches auch das Testamentarische heisst,. •* die Strafe über den, der ein falsches Testament oder sonst'" e _ falsche Urkunde geschrieben, besiegelt, vorgelesen, unter-^rrebeii, oder wer wissentlich und in böser Absicht ein fal-j\. Siegel gemacht, geschnitten und abgedrückt hat, verhängt.le Strafe dieses Gesetzes ist gegen Sclaven der Tod, wag*« bei dem Cornelisehen Gesetz über die Meuchelmörder und""scher gilt, gegen Freie die Deportation,j. 8. Ebenso durch das Julische Gesetz wegen öffent-j. . ® r u »d Privat-Gewaltthä tigkeiten, welches gegenjenigen, welche Gewalt, mit oder ohne Waffen, angewen-®J liaben, geht. Wer der Gewalt mit Waffen beschuldigtr, "j der wird nach dem Julischen Gesetz über öffentlicheWaliiljinig.k.cäj mit der Deportation bestraft; wenn ohne Waf->so wird der dritte Theil seines Vermögens confiscir't. Istso -, ei ". er Jungfrau, Wittwe, Nonne oder andern [Frauensper-j-J ein gewaltsamer Raub begangen worden, so werden diedp "n sow °hl, wie die Helfershelfer dieser Schandlhat, nachUestinumiug Unserer darüber erlassenen Constitution, ausc Uer dies ausführlicher zu ersehen ist, mit dem Tode bestraft.j. 9. Auch das Julische Gesetz über den Cassen-Q,. JS ' a hl, welches diejenigen straft, welche [öffentliches]Sa 1 ' °^ er e '" e ö'ffentliclic, oder eine heilige oder religiöse7 •,.. Sestohleu haben. Haben Richter selbst während der
ihrer Verwaltung öffentliche Gelder untergeschlagen, so wer-de» Sle In * t ^cm Tode bestraft, und zwar nicht blos sie, son-die a " Cu diejenigen, die ihnen dabei hülfreich gewesen oderübergeschlagenen [Gelder] vom ihnen wissentlich in Ein-Ver 1 ^ eilomiuei » haben. Andere, die gegen dies Gesetz sich
feeuen, werden mit Deportation bestraft.Pal • ^ u ^ e " POiuUcnon Untersuchungen gehört auch dasnacl'j 0 '' 0 ** esetz «»er die Menschenräuber, welches■tye'l . kaiserlichen Constitutionen bisweilen Todesstrafe, bis-
1 e 'i eh, e gelindere bestimmt.
„ en r 1. Ausserdem gehören zu den peinlichen Untersuchun-
d ag | 9 * """lische Gesetz über Erschleichung öffentlicher Aemler,
«be r . e ßesetas wegen Bestechung, das Julische Gesetz
"etraide [auf kauf ], das Julische Gesetz über Veruntreuung