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Instit. L. IV. Tit. 18. De piibllcis judiäis.
das Julische Gesetz über die Bestrafung des Ehcbruclis, welches nicht allein die Ehebrecher, sondern auchdiejenigen, welche mit Mannspersonen unnatürliche UnzucMtreiben, mit dem Schwerte bestraft. Nach demselben Gesetzwird auch das Verbrechen der Schwächung bestraft, wen"Jemand ohne Gewalt eine Jungfrau oder eine ehrbare WitW egeschwächt hat. Als Strafe legt dasselbe dem Schwächend""»wenn er ein anständiger Mann ist, den Verlust des halben V«"mögens an öffentliche Cassen auf; wenn er niederer Herkui'"ist, körperliche Strafe und Verbannung.
5. Nicht minder durch das Comelisclie Gesetz iibe rdie Mörder, welches diejenigen, welche einen Mensel' 6 "ermordet haben, oder die, welche um Menschen zu ermorde»mit Dolchen (telum) umhcrschleichen, mit dem rächenden Schwerverfolgt. Telum heisst, wie unser Gajus in seiner Auslegu"?des Zwölftafelgesetzes geschrieben hat, zwar gewöhnlich " ,0[Waffe], welche vom Bogen geschossen wird, aber es bedeut"'auch alles, was mit der Hand geworfen wird. Hieraus fo'?'»dass sowohl Steine, als Holz und Eisen, unter diesem A"fdruck begriffen werden, der davon herkommt, dass [etwas] '"die Ferne geworfen wird, — gebildet — nach dem gricch'*sehen artb %ov rrjXnv. Diese Bedeutung kann man auch '"der griechischen Sprache finden, denn was wir telum neiiu e "'heisst bei ihnen ßilng (Geschoss). certo tov ßdllsaÜai (▼<??Schiessen); dies lehrt uns Xenophon, denn er schreibt: xal ^ßikt] öftov f.(ptQE-r,ai Xöyy v ai xo^cv^aza, acptvdovai nXtlö' 101 'de xal li&oi. Meuchel- oder Dolchmörder {sicarii) heiss«"so von Dolch (sied), d. h. ein eisernes Messer. Nach d«ns e '*ben Gesetz werden auch die Giftmischer, welche durch »"**,bare Künste, durch Gift sowohl als durch Zauberei Mensel' 6 "umgebracht, oder schädliche Heilmittel öffentlich verkauft 1**"ben, mit dem Tode bestraft.
6. Ein anderes Gesetz verfolgt das härteste Verbrecl> e "mit einer neuen Strafe, dies heisst das Pompe jische üb etdie Verwandteninörder, wodurch bestimmt wird, d flSwenn Jemand seinen Vater, oder Sohn, oder Jemanden vo« s °.naher Verbindung, der unter dem Namen Verwandteiii» or '(parrieidium) mitbegriffen wird, ermordet hat, mag er es he' 1 "lieh oder öffentlich gelhan haben, oder der, durch dessen b"" 6Anschlag dies geschehen, oder wer Mitwisser des Verbrech 6 ', 1ist, mit der Strafe des Verwandtenmordes, selbst wenn er elFremder ist, fcu logt , und weder mit dem Schwert, noch "'dein Feuer, noch irgend einer gewöhnlichen Strafe belegt, S°dem eingenäht in einen ledernen Sack und zusammenges^mit einem Hund, einein Hahn, einer Schlange und einem ^ 'je nachdem die Gegend es erlaubt, entweder in das iiäch»'