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Instit. L. IV. Tit. 18. De publicis judicüs.
öfientlicher Gelder, welche über bestimmte Arten spreche"'und zwar nicht mit dem Tode, aber mit einer andern Straftdiejenigen bestrafen, welche ihren Vorschriften zuwider handeln«Soweit von den peinlichen Untersuchungen, "damit es Eu cUmöglich sei, sie gleichsam mit der Fingerspitze zu berührenund nur dem Namen nach kenneu zu lernen, denn aus <te"ausführlichem Digesten oder Pandecten wird mit Gottes Hü"!"Euch eine ausführliche Kenntnis« derselben zu Thal werden*
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