Instit. L. IV. Tit. 18. De publich judicih.
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"1 Scheint, so muss dieser wieder, dem andern eine bestimmte
' . llui, ne [zur Ausgleichung zu zahlen,] verurtheilt werden. Kanu
' Ue Iheilmig nicht gut Statt finden , z. 13. wenn ein Sclav
er ein Maulesel Gegenstand der Klage gewesen ist, so muss
ocin einen ganz zugesprochen, nnd dieser wieder verurtheilt
crilen, dem andern eine gewisse Summe herauszuzahlen. 6. Ist
ii " r fiHi l iTfC'' ,1 ' <; j;" 1 "S' geklagt worden, so mnss der Richter
r "cksichtigen, ob ein Zusprechen erforderlich ist; dies ist in
." l einzigen Fall uö'thig, wenn es angemessener ist, die Aecker
mehr in die Augen fallenden Grenzen zu scheiden, als sie
' Torher waren. Demi dann ist es nothwendige Folge, dass
■Iheil vom Acker des einen dem Eigeuthümer des andern
j. » e sprochen werden müsse; in diesem Fall ist es dann natiir-
' > dass dieser dem andern zu einer bestimmten Geldsumme
io^ werden müsse. Durch diese Klage kann auch der-
.. .^ e verurtheilt werden, welcher etwas in böser Absicht
, Cr die Grenze unternahm, z. U. die Grenzsteine gestohlen
' r die Grenzbäume umgehauen hat. Auch wegen Ungehor-
' ls kann Jemand durch diese Klage verurtheilt werden, z.B.
*■ r auf Uefehl dos Richters nicht zugelassen hat, seine Aecker
"^"messen.
Rcl - as durch diese Klage Jemandem zugesprochen wird,
rt sofort dein, dem es zugesprochen worden ist.
Achtzehnter Titel.De pnbJicis j u d i c i i s.
\Pon peinlichen (oder öffentlichen) Untersuchungen.)Ren , ( "'"'' c ' ie Untersuchungen werden weder durch Klagen an-,y 0 " et > noch haben sie überhaupt mit den übrigen Klagen,ein !u Wir gesprochen haben, etwas gemein, nnd es ist
ö e ,„ . rosser Unterschied zwischen denselben, sowohl in ihrer
Pjjndung-, ;,ls ihrer Ausübung^jede ^ell'endiclie sind dieselben genannt worden, weil fastV 0l . . a,,s dem Volke der Antrag darauf zusteht. 2. Einigejij . en Peinlichen Untersuchungen sind capitale, andere8( r .j. Ca P'lalc. Capilalc heissen wir die, welche die Todes-
s «i*s j S ' c '' 'i 0 '"'"} 0( ' cr 4*1 Verbot des Feuers und Was-Sinj ° r *^ e Deportation, oder Bergwerksarbeit. Die übrigenz Wa' We " u s ' e Ehrlosigkeit mit einer Geldstrafe verbinden,Stiel a peinliche, aber nicht capitale. 3. Peinliche Unter-teil sind in folgenden Fällen begründet.& e Scn r 1 . 1 (lils J "l'*sche Gesetz über die Majestät, dasetw a ' '''"'fien, welche gegen den Kaiser oder den Staatde,s Se |i '""'"'"""niii'ii haben, zur Anwendung kommt. Die Strafed'Kou eU | St ** er l°^i UIU ' es !"W das Andenken des Schul-isch uach Keinem Tode verdammt. 4. Ferner durch