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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. IV. Tit. 17. De officio judtcis.

dasselbe wegen der Nutzungen Statt, was Wir bei der Fol"*derung einzelner Sachen gesagt haben. Diejenigen Nutzunge"aber, welche der Besitzer durch seine Schuld nicht gezogenhat, werden bei beiden Riagen ohne Unterschied berücksichtig'')wenn er ein Räuber war. War er aber Besitzer im gut""Glauben , so wird weder auf die verbrauchten , noch auf <" ßnicht gezogenen Nutzungen Rücksicht genommen. Nach A B 'fang der Klage aber wird auch auf diejenigen Nutzungen -TRücksicht genommen, welche durch die Schuld des Besil7- crnicht gewonnen worden oder gewonnen und verzehrt worde"sind. 3. Ist auf Herausgabe geklagt, worden, so ist es nie' 1genug, dass der Beklagte die Sache selbst herausgiebt, sondC"er muss auch allen Zubehör ausliefern, d. h. der Kläger in<> s "die Sache in dem Zustand erhalten, wie er sie gehabt habe'würde, wenn die Sache gleich, als er auf deren Herausg«"Klage erhob, herausgegeben worden wäre. Ist daher währe»der Verzögerung' die oache vom Besitzer ersessen worden, swird er nichts desto weniger verurtheilt. Ucbcrdicss "><J sSder Richter auch die Nutzungen während der in der Mitte l' e 'genden Zeit, d. h. die zwischen der Erhebung der Klage a"die Herausgabe und dem richterlichen Ausspruch liegt, beriic"'sichtigen. Wenn der auf Auslieferung Beklagte behauj>t_ et 'dass er nicht auf der Stelle ausliefern könne, und um e '"Frist dazu nachsucht, so muss ihm, wenn es scheint, dass esie ohne [Absicht zur] Verzögerung fordert, dieselbe gnge» ewerden; er muss jedoch für die Auslieferung Sicherheit .sl ( '"'"'Liefert er die Sache weder gleich, sobald der Richter es "fiehlt, ans, und stellt er nachher für die Auslieferung k cl "Sicherheit, so wird er dazu verurllieilt, -was dem Kläger <la>' ilgelegen war, wenn die Sache, sogleich ausgeliefert worden W** '4. Ist auf Erbthcihmg geklagt worden, so muss |dcr Jl' rlter'J die einzelnen Sachen den einzelnen [betreffenden] li- 1 '"?,zusprechen, tuid wenn der Ausspruch für den einen vort'' elhafler zu sein scheint, so muss er zur Ausgleichung denS«'"?'zur [Zahlung] einer gewissen Summe an seinen Miteiben, vV , flschon gesagt worden ist, verurtheilen. Auch ans dem Gm»muss der eine Miterbe [zur 'Herausgabe an] den andernurllieilt werden, wenn er Nutzungen eines eAtK&aftHchenC'rti'Stücks allein gezogen, oder eine Erbschaftssache verdorben o ^verbraucht hat. Dies wird auf gleiche Weise auch bei #> fals zwei Miterben befolgt. 5. Dasselbe findet Statt, \vc»»^Thciliinc- mehrerer gejueülSCnaflliclier Sachen geklagt . vf0 / h Aist; ist aber anfeine Sache, z. B. ein Grundstück, fg e , *Lworden], so muss er, wenn sich dasselbe füglich nach se "Lage theilen lässt, [bestimmte] Thcile den einzelnen l'" tcrCseilten] zusprechen, und wenn des einen Theil ihm besser

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