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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. IV. Tit. 17. De officio jmlicls.

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-»taub, bei Injurien und Arglist, ferner bei Vormundschaften,

«zutragen ""d Niederlegungen durch die Hauptklagen, nicht

u rcb. die Gegenklagen; bei der Klage aus dem Gesellschafts-

°iitract, die von beiden Seiten Hauptklage ist, weshalb jeder

«durch rerurtheilte Gesellschafter ehrlos wird. Es werden

'et- uicht nur die wegen Diebstahls, Raub, Injurien, Ehren-

fWkungen oder Arglist Veritrtheilten ehrlos, sondern auch die

Q '\ [deshalb] verglichen haben , und mit vollem Recht, denn

ist ein grosser Unterschied, ob Jemand aus einem Verbre-

eu oder einein C'ontract etwas schuldig ist.

i 3. Der Anfang der Rlagenerhebung geht von dem Theil

8 tidicts aus, wo der Prülor sich über die Vorforderung vor

p ric ht aussjiricht. Denn vor allen Dingen muss allemal der

Suer vor Gericht [d. h.] vor den gefordert werden, der Recht

Rechen soll. In diesem Theil gewährt der Prätor den Eltern

1 *reilassern, sowie den Eltern und'Kindern des Freilassers

der Freilasserin, die Ehre, dass die Kinder und Freigelas-

. e " derselben sie nur dann vor Gericht fordern dürfen, wenn

3uy or beim Prätor darum angehalten und es erlangt haben;

fn r S ' e ' oulle < " es zu beobachten, vorgefordert hat, wird um

mil S Goldgulden gestraft.

Siebzehnter Titel.

De officio j u d i c i s.

(P'om Richtcramt.)ter lst nocn übrig, vom Richteramt zu sprechen. Der Rieh-

a»d >llUSS Tor a ^ en Dingen darauf Acht haben , dass er nichtMo r * en ^ sc ' i eide, als wie es in den Gesetzen, den Constitu-ein H Cr " n Herkommen begründet ist. 1. Ist er daher mit. a[ f. i ^ha.ijfipskla.i-y» aiifip^nnp-pii S8N > worden, so muss er dar-ist j- aa ' jen > dass» wenn der Eigenthiimer zu verurtheilen> dies so geschehe:den Publius Maevius verurtheile ich,, ,i l '-'"cius Titius zehn Goldstücke zu geben oder den Scha-" <te »sstif,er auszuliefern.«

der *^ Jiine Sache yeklay{ worden, so muss er entwe-

l 0s ' "' eil i» er gegen den Kläger gesprochen hat, den Besitzerdie «? i *' °^ er > wenn gegen den letztern, ihm anbefehlen,*°fo l ' e m ' t t ' e " Nutzungen herauszugeben. Lengnet derselbe,'"rll a " s « e ' Jeu W» können, und scheint es, dass er [nur] Zeit'"an? ,il " s K ul> e, ohne die Absicht, zu zögern, verlange, so lägstdes S "" ^ acas!c ht angedeihen, er muss aber über den Werthbi n , 1( / IOl<e8 »iit einem Bürgen Sicherheit bestellen, wenn erä'elli'i ''' m £ es,<nl l e ' e " Frist die Herausgabe nicht bewerk-

~-_^" ~~ * st iiiif eine Erbschaft geklagt worden, so findet

hjse hier aditus statt addtetus, was auch Codd. haben.

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