Instit. L. IV. Tit. 17. De officio jmlicls.
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-»taub, bei Injurien und Arglist, ferner bei Vormundschaften,
«zutragen ""d Niederlegungen durch die Hauptklagen, nicht
u rcb. die Gegenklagen; bei der Klage aus dem Gesellschafts-
°iitract, die von beiden Seiten Hauptklage ist, weshalb jeder
«durch rerurtheilte Gesellschafter ehrlos wird. Es werden
'et- uicht nur die wegen Diebstahls, Raub, Injurien, Ehren-
fWkungen oder Arglist Veritrtheilten ehrlos, sondern auch die
Q '\ [deshalb] verglichen haben , und mit vollem Recht, denn
ist ein grosser Unterschied, ob Jemand aus einem Verbre-
eu oder einein C'ontract etwas schuldig ist.
i 3. Der Anfang der Rlagenerhebung geht von dem Theil
8 tidicts aus, wo der Prülor sich über die Vorforderung vor
p ric ht aussjiricht. Denn vor allen Dingen muss allemal der
Suer vor Gericht [d. h.] vor den gefordert werden, der Recht
Rechen soll. In diesem Theil gewährt der Prätor den Eltern
1 *reilassern, sowie den Eltern und'Kindern des Freilassers
der Freilasserin, die Ehre, dass die Kinder und Freigelas-
. e " derselben sie nur dann vor Gericht fordern dürfen, wenn
3uy or beim Prätor darum angehalten und es erlangt haben;
fn r S ' e ' oulle < " es zu beobachten, vorgefordert hat, wird um
mil S Goldgulden gestraft.
Siebzehnter Titel.
De officio j u d i c i s.
(P'om Richtcramt.)ter lst nocn übrig, vom Richteramt zu sprechen. Der Rieh-
a»d >llUSS Tor a ^ en Dingen darauf Acht haben , dass er nichtMo r * en ^ sc ' i eide, als wie es in den Gesetzen, den Constitu-ein H ■ Cr " n Herkommen begründet ist. 1. Ist er daher mit. a[ f. i ^ha.ijfipskla.i-y» aiifip^nnp-pii S8N > worden, so muss er dar-ist j- aa ' jen > dass» wenn der Eigenthiimer zu verurtheilen> dies so geschehe: „den Publius Maevius verurtheile ich,, ,i l '-'"cius Titius zehn Goldstücke zu geben oder den Scha-" <te »sstif,er auszuliefern.«
der *^ Jiine Sache yeklay{ worden, so muss er entwe-
l 0s ' "' eil i» er gegen den Kläger gesprochen hat, den Besitzerdie «? i *' °^ er > wenn gegen den letztern, ihm anbefehlen,*°fo ■ l ' e m ' t t ' e " Nutzungen herauszugeben. Lengnet derselbe,'"rll a " s « e ' Jeu W» können, und scheint es, dass er [nur] Zeit'"an •? ,il " s K ul> e, ohne die Absicht, zu zögern, verlange, so lägstdes S ""• ^ acas!c ht angedeihen, er muss aber über den Werthbi n , 1( / IOl<e8 »iit einem Bürgen Sicherheit bestellen, wenn erä'elli'i ''' m £ es,<nl l e ' e " Frist die Herausgabe nicht bewerk-
~-_^" ~~ * st iiiif eine Erbschaft geklagt worden, so findet
hjse hier aditus statt addtetus, was auch Codd. haben.
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