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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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194
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194 Instit. h. Vi. Tit. 16. Jie poena feinere litigantivm.

8. lieber, das Verfahren und den ehemaligen Erfolg 4 erInterdicte ist gegenwärtig- zu sprechen überflüssig'. Denn s 0 *bald der Recbtsspnich in ausserordentlichen Gericliteil geschieht»wie heutzutage alle Gerichte sind, ist es minöthig, ein Jnte r *dict zu geben, sondern es wird [jetzt] ohne Interdicte eben 9Hecht gesprochen, wie wenn auf den Grund derselben e l0analoge Klage gegeben wäre.

Sechzehnter Titel.

De

litigantin m»

poena temere

(Von der Strafe der miilhwilligen Streiter.)Wir müssen bemerklich machen; dass diejenigen, we' c "die llechlspllege leiteten, grosse Sorgfalt darauf verwendet b»*ben, dass die Leute nicht so leicht zum Processiren schreitesollen, -was auch Uns am Herzen liegt. Es kann dies v< jzüglich dadurch erreicht -werden, wenn die Verwegenheit «Kläger sowohl, als der Beklagten, bald durch Geldstrafen, b»durch die Heiligkeit eines Eides, oder durch die Furcht *Schande iti Schranken gehalten wird.

1. jedem nämlich, der verklagt wird, liegt, noch ein'Ton Uns erlassenen Constitution, die Leistung eines Eides oP 'ehe der Beklagte nicht schwört, dass er in dem Glauben, 8rechte Sache zu haben, zum Widerspruch [der Klage] schre»,'darf er seine Einwendungen nicht vorbringen. Gegen die)« 1gen , welche leugnen , findet in gewissen Fällen eine Kl""auf das Doppelte oder Dreifache Statt; z.B. wenn y 1gen widerrechtlichen Schadens oder wegen verehriingswürdif! .lind geweihten Orten hinterlassener Vermächtnisse geklagt V& 'Gleich von Anfang an geht eine Klage auf mehr als das &[fache, z. B. beim öffentlichen Diebstahl auf das Vierfache» \ nheimlichen auf das Doppelte. Denn aus diesen nnd ein'Sandern Gründen geht die Klage auf mehr als das Einfache, I'Beklagte] mag gestehen oder leug-uen. Ebenso wird den vWahrheiten auf Seiten des Klägers ein Zügel angelegt; *? ]auch der Kläger muss nach der von Uns erlassenen CoiiS»tion den Eid vor Gefährde leisten. Auch beider Partei«'«' ,walten liegt dieser Eid ob, was in einer andern Unserer k°

stilutiouen enthalten ist.

Dies alles ist an die Slelle der » ,l .

Klage wegen Verleumdung eingeführt worden, die ausserbrauch gekommen ist, weil sie die Kläger um den zeh"Tlici! [des Geforderten] strafte, was Wir aber nirgends ' jAnwendung gebracht gefunden haben; statt dessen ist sovder vorgedachte Eid, als [die Vorschrift] eingeführt w ? r 'L,idass der unredlich Processirende den Schaden und die K oS vgdes Processes dem Gegner ersetzen muss. 2. Durch "ii"»Klagen werden die Verurtheilten ehrlos, z.B. beim Diebs' 8