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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. IV. Tit. 15. De htterdictis.

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"> der in seinem Namen sich im Besitz befindet. Ja, es kann,°&ar der Besitz allein durch den Willen erhalten werden,' "' so, dnss, wenn schon Jemand weder selbst noch in sei-1,1 Namen ein anderer sich im Besitz befindet, man den-. 0c h annimmt, dass er denselben behalte, sobald er nur nichti der Absicht, den Besitz aufzugeben, sondern mit dem Wil-"> Wieder zurückzukehren, sicli entfernt hat. Durch wenai » den Besitz erwerben könne, haben Wir im zweiten Buche, lSei >iantlergese(zt. Dass man aber durch den blossen Willen" «esitz nicht erlangen könne, das liegt ausser Zweifel... 6. EüV Interdict, um den Besitz zu erlangen, pflegt dann. a 'sen zu werden, wenn Jemand mit Gewalt aus dem Besitzea Grundstücks oder Gebäudes gesetzt worden ist; diesem,f d das Interdict wegen Gewalt gegeben, wodurch der,e 'cu er ij m herausgeworfen hat, den Besitz wieder einzuräu-i " gezwungen "wird, wenn jener auch von diesem, welcher| , )l jit Gewalt aus dem Besitz gesetzt hat, [selbst] gewaltsam,l!ii' n ot ' Gr bittwelse besitzt. Nach den kaiserlichen Consti-o '°"cn wird aber, wie Wir oben gesagt haben, der, welchern ciuer Sache mit Gewalt bemächtigt hat, wenn sie zu sei-ist Crm °» en gehört, des Eigenthums an derselben verlustig,w Cs aber eine fremde, nach deren Herausgabe auch deren«tn ' ^ eill > welcher die Gewalttätigkeit erlitten hat, zu lei-Y l /"'gehalten. Wer Jemanden mit Gewalt ans dem BesitzVai ' n nat » haftet nach dein Julischen Geselz über Pri-t]. : " °"Sr öffentliche Gewalttliätigkeit; wegen der Privatgewalt-off ' . '** we,m er ohne Waffen Gewalt gebraucht, wegenY e ', lc her, wenn er den erstem mit Waffen aus dem BesitzSei!' " na ** Unter Waffen versteht man nicht nur Schilder,

Werter und Helme, sondern auch Steine und Prügel.(] J* Bie dritt e lüiii thciluny der Interdicte ist die in einfacheJ^p. 42imelte, Einfache sind z. B. solche , in denon der einett Ud°) 1 " > ^ er aiu ' ere Beklagter ist, wie alle wiedereinsetzendeId,, lera,1 sgebcnde; denn Kläger ist hier der, welcher ver-V 0 * ', l ' ass etwas wiedereingesetzt oder herausgegeben werde.l'cli. ! l ver hietenden aber sind manche einfach, manche dop-£flä ei "f ac h z. B. wenn der Prätor verbietet, dass an einemVjfe hCU Ort, oder in einem öffentlichen Fluss, oder an seinemda Sg etwas geschehe; Kläger ist hier der, welcher verlang!,etyy elwns '""cht geschehe, Beklagter der, welcher versucht,p ft/t *? WcrArtj zu ihun. Doppelt sind z. B. das Interdict uti''eidp' CllS " m ' nlr "l>ii diese heissen darum doppelte, weil hieru "d fi ! r °' to,u l e Tlicilc in einem gleichen Verhältniss stehen,lielci ' vorzugsweise der eine als Kläger, der andere als

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'»"gesehen wird, sondern jeder sowohl die Stelle des

~~~^uüla. ifis Beklagten .yerjriü.

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