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Instit. L. IV. Tit. 15. De interdictis.
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Erbschaft ohne Recht und wissentlich, dass ihm dieselbe ni«»zukomme, besitzt. Um den Besitz zu erlangen, "W' 1 "dies Interdict darum genannt, weil es nur für den erspriessl ,cnist, der zum erstenmale den Besitz zu erlangen strebt. »V cdaher einen bereits erlangten Besitz ■verloren hat, dem ni'' ?dies Interdict nichts. Auch das sogenannte Salvianisd 1Interdict ist zur Erlangung eines Besitzes begründet worde">und es bedient sich dessen der Eigenthümer eines Grnndsti' c ,wegen der Sachen seines Pächters, welche derselbe für <"Pacht von demselben zum Unterpfand eingesetzt hat. 4. ™ e jBesitz zu behalten sind zwei Interdicte gegeben, vti p os f',detis (wie ihr besitzt) und nlmln (wo immer), Wenn nänJ^von beiden Theilcn über das Eigenlhum einer Sache Streit >*•>und vorher die Frage entsteht, wer von beiden besitzen > ,nwer klagen solle. Denn steht vorher nicht fest, wem ^°beiden der Besitz zukommt, so kann keine Eigenthumskl« 1 ?angestellt werden , weil es sowohl ein bürgerlich - rechtlich"als ein natürlicher Grund mit sich bringt, dass einer sich ,OTBesitz befinden, der andere aber klagen muss. Weil es 8<> flvorteilhafter ist, sich im Besitz zu befinden, als zu klag 6 "'so entsteht deshalb ineistentheils und fast immer ein sehr grds seStreit über den Besitz selbst. Der Vortheil des" Besitzes ben'"darin, dass, wenn auch die Sache dem, der sie besitzt, >" cgehört, doch der Besitz unverändert bleibt, wenn der Kk'£nicht beweisen kann, dass sie sein sei. Deshalb pflegt f» |C .,'wenn das Hecht beider [Parteien] dunkel ist, gegen den ft 1 ' 1 .ger entschieden zu werden. Mit dem Interdict tili possuU''wird über den Besitz von Grundstücken oder Gebäuden S e 'stritten , mit dem Interdict ulrubi aber über den Besitz 1°beweglichen Sachen. Die Kraft und Wirksamkeit beider v*'' 1 .bei den Alten sehr verschieden. Mit dem Interdict vti p> sSrdetis siegte der ob, welcher zur Zeit der Ertheilung des I"{ c f'dicts besass, sobald er nur weder gewaltsam, noch heiinli c "'noch bittweise vom Gegner besass. Gegenwärtig ist dies <&ders; die Wirksamkeit beider Interdicte ist, was den Bc» 1 ^betrifft, sich gleich, so dass derjenige sowohl bei einer i" "'weglichen als beweglichen Sache gewinnt, der zur Zeit <•,Einleitung des Verfahrens vom Gegner weder gewaltsam, n ° «heimlich, noch bittweise besitzt. 5. Als Besitzer wird Jcin"'nicht nur dann angesehen, wenn er selbst besitzt, sondern *"''wenn ein anderer in seinem Namen sich im Besitz befind »wenn dieser auch dem Rechte jenes nicht unterworfen ist, ^ jz. B. der Pächter oder Miether. Auch durch diejenigen, "denen Jemand etwas niedergelegt oder denen er etwas geli el 'hat, wird er als besitzend angesehen. . Dies ist es, we'»' ,heisst, es könne Jemand den Beslta durch einen jeden bell*"*