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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. IV. Tit. 15. De interdictis.

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Erbschaft ohne Recht und wissentlich, dass ihm dieselbe ni«»zukomme, besitzt. Um den Besitz zu erlangen, "W' 1 "dies Interdict darum genannt, weil es nur für den erspriessl ,cnist, der zum erstenmale den Besitz zu erlangen strebt. »V cdaher einen bereits erlangten Besitzverloren hat, dem ni'' ?dies Interdict nichts. Auch das sogenannte Salvianisd 1Interdict ist zur Erlangung eines Besitzes begründet worde">und es bedient sich dessen der Eigenthümer eines Grnndsti' c ,wegen der Sachen seines Pächters, welche derselbe für <"Pacht von demselben zum Unterpfand eingesetzt hat. 4. e jBesitz zu behalten sind zwei Interdicte gegeben, vti p os f',detis (wie ihr besitzt) und nlmln (wo immer), Wenn nänJ^von beiden Theilcn über das Eigenlhum einer Sache Streit >*>und vorher die Frage entsteht, wer von beiden besitzen > ,nwer klagen solle. Denn steht vorher nicht fest, wem ^°beiden der Besitz zukommt, so kann keine Eigenthumskl« 1 ?angestellt werden , weil es sowohl ein bürgerlich - rechtlich"als ein natürlicher Grund mit sich bringt, dass einer sich ,OTBesitz befinden, der andere aber klagen muss. Weil es 8<> flvorteilhafter ist, sich im Besitz zu befinden, als zu klag 6 "'so entsteht deshalb ineistentheils und fast immer ein sehr grds seStreit über den Besitz selbst. Der Vortheil des" Besitzes ben'"darin, dass, wenn auch die Sache dem, der sie besitzt, >" cgehört, doch der Besitz unverändert bleibt, wenn der Kk'£nicht beweisen kann, dass sie sein sei. Deshalb pflegt f» |C .,'wenn das Hecht beider [Parteien] dunkel ist, gegen den ft 1 ' 1 .ger entschieden zu werden. Mit dem Interdict tili possuU''wird über den Besitz von Grundstücken oder Gebäuden S e 'stritten , mit dem Interdict ulrubi aber über den Besitz 1°beweglichen Sachen. Die Kraft und Wirksamkeit beider v*'' 1 .bei den Alten sehr verschieden. Mit dem Interdict vti p> sSrdetis siegte der ob, welcher zur Zeit der Ertheilung des I"{ c f'dicts besass, sobald er nur weder gewaltsam, noch heiinli c "'noch bittweise vom Gegner besass. Gegenwärtig ist dies <&ders; die Wirksamkeit beider Interdicte ist, was den Bc» 1 ^betrifft, sich gleich, so dass derjenige sowohl bei einer i" "'weglichen als beweglichen Sache gewinnt, der zur Zeit <,Einleitung des Verfahrens vom Gegner weder gewaltsam, n ° «heimlich, noch bittweise besitzt. 5. Als Besitzer wird Jcin"'nicht nur dann angesehen, wenn er selbst besitzt, sondern *"''wenn ein anderer in seinem Namen sich im Besitz befind »wenn dieser auch dem Rechte jenes nicht unterworfen ist, ^ jz. B. der Pächter oder Miether. Auch durch diejenigen, "denen Jemand etwas niedergelegt oder denen er etwas geli el 'hat, wird er als besitzend angesehen. . Dies ist es, we'»' ,heisst, es könne Jemand den Beslta durch einen jeden bell*"*