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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Jnstit. L. IV. Tit. 15. De intcrdiclis.

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Fiiufzoliiitoi* Titol.De interdicti s.

{Ton den Inlerdicten.)

Es folgt min, dass "Wir von den Interdicten handeln, oderu den Klagen., die statt ihre* gebraucht werden. Die Inter-cte waren Eormcu und Salze , in [gewissen] Worten, wo-fch der i'rätor entweder etwas gebot oder verbot, was vor-'S'icii dann geschah, wenn über Besitz und Quasi - BesitzRitten ward.

! Die oberste Einfheilung der Iuterdicte ist die, dass siei ^eder verbietende, oder wiedereinsetzende, oder"ausgebende sind. Verbietende sind solche, wodurch, f t rator untersagt, dass etwas geschehe, z. B. Gewaltlhälig-o " gegen Jemanden , der ohne [rechtlichen] Mangel besitzt,e r der eine Leiche dahin trügt, wo er ein Hecht dazu hat,,p Cl * au einen geweihten Ort zu bauen , oder dass in einemiv- 0 '! cuen Eluss oder an seinen Ufern etwas vorgenommensi ü - Was der Schillalirt hinderlich ist. Wiedereinsetzendedie, wodurch [der Prä'tor] befiehlt, dass Jemandem etwas, geantwortet wird, z. B. dem Nachlassbesitzer der Besitzsii SC "? ^ vns e ' u a " < ' orer von der Erbschaft als Erbe oder Be-de Cr t 1,llle l' al > °der wenn er dein, welcher [mit Gewalt] ausber"»] ' lz & ese<zt worden ist, den Besitz wieder einzuräumenr*» Herausgebende sind die, wodurch [der Prätor]),, '/""Jen loszugeben befiehlt, z. B, denjenigen, über dessenj- .' leit veihandelt wird, oder einen Freigelassenen, dem derVnf ttMe 5 -"'inddicuste aufgeben will, oder Kinder an dendi ( » e '-' '" dessen Gewalt sie sind. Manche glauben, dass nurYe'l '"^ cu eigentlich lnterdicte genannt werden, wodurch etwasVorb " w ' ru ' W«U inletdicvrc soviel heisst, wie andeuten,ein. > ,. eil > ^' e wiedereinsetzenden und herausgebenden aberAll«.' llc h Decrete heissen. Es blieb jedoch im Gebrauch, in»/ 1/> , e ^ 1Ile ) Ilei » lnterdicte zu sagen, weil sie tuter duoa dieunr-

v* Wischen zweien gesprochen werden).W i^' e z wcile Eintlieilung der lnterdicte ist die, dass einigeheu'" ""' u,n den Besitz zu erlangen, andere, densel-

^es'f' ^ehalten, andere ihn wiederzuerlangen. 3. De»Mic* z " eilanj.,.,! wird dein Nachlassbesitzer ein Interdict ge-Huiio."' ^ a ? auf den Nachlass heisst; seine Kraft und Wir-

j""Si-st die,

dass was irgend Jemand von einein Nachlass,

Öeü7* deSHZ einem andern ertheilt worden ist, als Erbe oder

Wot-"/ er iunc lwt > dem > welcuei11 der Nachlassbesitz gegeben

zu ] . ist ' »"santworten müsse. Als Erbe scheint aber der

WtTj* 611 '' Avc,cuer sicli £iir den Erben hält; als Besitzer

n der, welcher eine Ei bschai'tssache oder auch eine ganze