Jnstit. L. IV. Tit. 14. De rcpllcationibus.
verlangen, nadiLer ober [Leide] auf das Gegentheil iibcrein-gekommen sind, d. h. dass der Gläubiger [es] solle verlang'»können, und der Gläubiger [dann] die Klage erhebt, der Schuld-ner aber einwendet, dass er nur so verurtheilt -werden könne»wenn kein Uebereinkommen getroffen worden sei, dass derGläubiger das Geld nicht verlangen wolle, so bringt jenen»diese Einrede Schaden; denn mau ist allerdings dahin überein-gekommen, und dies bleibt nichts desto weniger wahr, wei' nschon beide sich nachher auf das Gegentheil geeinigt haben«Weil es aber unbillig ist, den Glaubiger hier abzuweisen, »°wird ihm eine Koplik aus dem spätem vertragsmäßigen Ueber-<oinkommen gegeben. 1. Wiederum aber tritt zuweilen derFall ein, dass eine ileplik, die beim ersten Anblick als recht-lich begründet erscheint, unbilliger Weise [dem Beklagten]Schaden bringt. Wenn dies geschieht, ist ein neues Anführennothweudig, um dem Beklagten zu Hülfe zu kommen, diese'heisst üuplik. 2. Und wenn diese wieder beim ersten An-blick als rechtlich begründet erscheint, aber aus einem ander"Grunde dein Kläger unbilliger Weise schaden würde, ist W>e-der ein neues Anführen nö'lhig, wodurch der Kläger sich hel-fen kann, und dies heisst Triplik. 3. Den Gebrauch aller die-ser Einreden führt die Mannigfaltigkeit der Geschäfte zuweile"noch weiter als Wir gesagt haben; aus dem ausführlichemWerke der Pandecten kann man sie alle leicht erkennen'4. Die Einreden, wodurch der Schuldner sich vertheidigt, pfle*gen meistens auch seinen Bürgen zu Gute zu kommen, und w 1 'Recht, weil das, was von ihnen gefordert wird, vom Schind'uer selbst gefordert zu werden scheint, indem er durch d' eAuftragsklage ihnen das, was sie für ihn gezahlt haben, wiedefherauszugeben angehalten werden kann. Wenn daher Jemai"*mit dem Schuldner einen Vertrag dahin, dass er das [geborgt"'Geld wicht wieder fordern •wolle, eingegangen ist, so ist be*stimmt worden, dass die Einrede aus dem vertragsinässi? e °Uebereinkommen auch denen, die sich für ihn verpflichtet h 8 'ben, ebenso zu Hülfe kommen soll, wie wenn auch mit ihne"dasselbe dahin getroffen worden wäre, dass von ihnen du"[geborgte] Geld nicht verlangt werden solle. Andere Einrede» 1hingegen kommen ihnen nicht zu Gute; denn wenn [z. B.J " erSchuldner sein Vermögen abgetreten hat, und ein Gläubiü' egegeu ihn auftritt, so wird er durch die Einrede, „wenn e■ ein Vermögen nicht abgetreten," geschützt. P' e *?Einrede steht dem Bürgen aber nicht zu, und zwar darum, w eIder, welcher andere für den Schuldner sich verpflichtet, v° l ~zügtich dabei beabsichtigt, von diesen dann, wenn der Sehn'' 1 *uer um sein Vermögen gekommen ist, das seinige erlangen &können. ,