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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. IV. Tit. 14. De replicailon'tbus.

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entgegengesetzt ward, und wogen der Einrede in diesem Ver-jähren nichts erlangte , der durfte auch nach - der Zeit kein«".läge erheben, weil er etwas muthwilliger Weise zum Gegen-stand eines Processes gemacht hat, und daher verlor er dieForderung. Wir lassen aber diese Strenge jetzt nicht mehr*tatt linden, sondern gegen den, der vor der Zeit des Ueber-e ">koinmens oder der Verbindlichkeit sich untersteht, Klage zublieben, die Constitution des Zeno zur Anwendung kommen,Reiche der kaiserliche Gesetzgeber über diejenigen, welche der^eit nach zuviel gefordert haben, erliess, so dass, wenn [also]«er Klüger diejenige Frist, welche er entweder von selbst be-VnUigte , oder welche die Natur der Klage mit sich brachte,"^berücksichtigt lüsst, diejenigen, welche auf solche Art un-r cchtlicher Weise angegriffen worden sind, diese doppelt und"ach Ablauf derselben nicht eher auf den [ncuerhobeiieu] Pro-Cc ss sich einzulassen nöthig haben sollen, als bis ihnen vorher?j'c Processkosten ersetzt worden sind, so dass die Kläger, in'«rclit gehalten durch diese Strafe, die Fristen zu den KlagenUeliöVig. beobachten lernen. »

L; (11.) 10. Ausserdem gicbt es auch verzö'gcrliche*-i'ircdeu aus der Person, wie die wegen des Geschäftsbesor-prs, wenn z. B. Jemand durch einen Soldaten oder ein Weib*«geu will. Denn ein Soldat darf weder für seinen Vater,'«eh r seine Mutter, noch für seine Frau, selbst nicht nach'"ein [erhaltenen] kaiserlichen Rescript als Geschäftsbesorgeraltreten. Ihre eigenen Geschäfte können sie aber, ohne'fer Dienstpflicht zu nahe zu treten, besorgen. Diejenigen'»reden, welche ehedem den Geschäftsbesorgern wegen Infa-"e ih rer gelbst, oder dessen, der sie bestellt hat, entgegen-setzt wurden, haben Wir, in Betracht, dass sie in den Ge-tuten selten vorkommen, wegfallen lassen, damit nicht, wäh-"d über sie gestritten wira, der Streit über die Hauptsacheerzögert werde.

Yierzelmter Titel.

D e rcplicationihus.

(Kon den Repliken.)

Zuweilen tritt der Fall ein, dass eine Einrede, die auf den

.j Ste « Anblick rechtmässig erscheint, doch unbilliger Weise

en * Klägerl schaden würde; wenn dies der Fall ist, so ist

i" a, «dcres Anführen nöthig, um dem Kläger zu Hülfe zu

j,. m men, welches Replik heisst, weil dadurch das Recht der

jj u "ede widerlegt und aufgehoben wird, nämlich wenn z. B.

, 1( """d [vorher] mit seinem Schuldner dahin ein Uebereiukoin-

11 getroffen hat, er wolle von ihm das [geliehene] Geld nickt