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Instit. h. W. Tit. 13. lic exccplionibus,
bleibt der Schuldner, der den vom Gläubiger ihm zugeschobe-nen Eid leistet, dass er nichts zu geben nö'thig habe , dennochverpflichtet;, weil es aber unbillig ist, über den Meineid eineUntersuchung anzustellen , so schützt ihn die Einrede desSchwnrs. Auch bei den Klagen, womit .auf eine Sache ge-klagt wird, sind (zuweilen] Einreden nicht minder nothwendig»z. B. wenn der Kläger dem Besitze* den Eid zuschiebt w"*dieser schwört, die Sache sei sein, nichts desto weniger aberder Kläger [vou neuem] auf dieselbe klagt. Denn wenn eSauch wahr ist, was er verlangt, d.h. dass die Sache ihm g e 'hört, so ist es doch unbillig, den Besitzer zu verurtheilen.
5. Wenn gegen dich eine Klage, gleichviel ob eine ding''liehe oder persönliche, geführt worden ist, so bleibt ebenfallsdie Verpachtung nichts desto weniger fortdauernd, und e»kann daher dein Becht selbst zufolge nachher gegen dich W"gen desselben Gegenstandes [von neuein] Klage erhoben we>"den, allein hier muss dir mit der Einrede der rechtlich ent-schiedenen Sache zu Hülfe gekommen werden.
6. Diese Beispiele mögen genügen; aus wie vielen in"*mannigfachen Gründen ausserdem Einreden nothwendig sii"'>kann man aus den ausführlichem Büchern der üigeslen oderPandecten sehen. 7. Dieselben entspringen theils aus den Ge-setzen oder denjenigen Verordnungen, die Gesetzeskraft haben»oder aus der Gerichtsbarkeit des l'rätors. (8.) —• 7. — Vo"den Einreden heissen manche immerwährende und zerstörlicl"',manche zeitliche und verzüger!iche. (9.) — 8. — Immerwä»'reude und zerstörliche sind diejenigen, welche dein Klägerimmerwährend entgegenstehen und auf immer den -Gegenstand»worüber geklagt wird, aufheben; z.B. die Einrede der Arg'list, des aus Furcht geschehenen und des verlragsmässigc"Uebereink.ommens, wenn mau darin übereingekommen ist, das*[schuldiges] Geld gar nicht solle gefordert werden können.
(10.) — 9. — Zeitliche und verzügerliche | Einreden] si""diejenigen, welche mir eine Zeit lang [dem Kläger | schade»»und einen Aufschub der Zeit bedingen, wie die Einrede (W*vertragsmässigen Uebereinkommens dann, wenn man darin über-eingekommen ist, dass binnen einer bestimmten Zeit nicht g c 'klagt werden solle, z.B. [nicht] binnen fünf Jahren, denn nachdieser Zeit hält den Kläger nichts ab , zu klagen; derjenige»dem also, wenn er vor der bestimmten Zeit klagen will, < * ,eEinrede des vertragsmässigen Uebereinkommens oder eine •>""dere ähnliche entgegengesetzt wird, muss seine Klage aufschie-ben und [kann erst] nach jener Zeit klagen. Deshalb neu"'man diese Einreden aufschiebende. Wer aber ehedem \or derbestimmten Zeit Klage erhob, und wem dann jene Einrede