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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Ihstit. L. IV. Tit. 13. Jie exccpthmbus.

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Rclifin aber, -wenn zwischen den Hauptpersonen bereits darüberein Verfahren eingeleitet worden ist, sowohl gegen als aufd «e Erben über.

2. Es ist noch übrig, zu bemerken, dass, wenn der Ver-tagte vor der rechtlichen Entscheidung den Klüger befriedigt,dem richterlichen Amte obliegt, ilm freizusprechen , wenn ergleich zur Zeit, da er sich auf den Process einliess, den Uni-stiinden nach verurtheilt werden inusste. Daher pflegte man»onst zu sagen, dass alle Gerichte lossprächen.

Dreizehnter Titel.

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(Von den Einreden.)

,„ Es folgt i mll) dass Wir von den Einreden handeln. Die

^'ireden dienen zur Vertheidigiing der Verklagten, denn eS

™tt oft de,. Fall ein , dass Wenn die Klage , deren sicli der

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Kläger bedient, |an sich[ rechtlich [begründet] ist, sie do'"•billig g. e gen den wäre, der verklagt wird; 1. k. B. we.d « aus Furcht gezwungen, oder durch Arglist verleitet, od« hrthuin befangen , dem Titius mittelst Stipulation verspitl( en hast, was dii ihm nicht haltest [versprechen| sollen,lst es klar, dass du nach bürgerlichem Recht verpllichlet bist,'"'d diejenige Klage, wodurch verlangt wird, dass du [dasVei, sprochene] geben sollest, voll Wirksamkeit isl; aber es ist""billig, dass du verurtheilt wirst. Deshalb wird dir die Iim-r« ,,c „aus Furcht» oder „Arglist" oder „auf ftta. U »l," um die Klage zu bestreiten, gegeben. 2. Dasselbe,st Hechtens, weim Jemand gleichsam, als wollte er d.r credi-* lre ", Geld sfipulirt, aber nicht gezahlt luit. Hier ist es gewiss,« !, ss jener von dir das Geld verlangen könne, denn du musst«*> ilun gel,,.,,, w ,,;i d tt aus der Stipulation haftest. Weil esaDe >- unbillig ist, dass du in diesem Fall verurtheilt werdest,86 »st es dir gestattet, dich mit der Einrede des nicht gezahl-tär > Geldes zu schützen, deren Frist Wir demgemäss , wasSc "o» in den vorigen Wiehern gesagt worden ist, durch einel** Uns erlassene Constitution eingeschränkt haben. 3. Fernerb 'eibt der Schuldner, welcher mit dem Gläubiger den Vertrag«"»gegangen ist, dass das [schuldige] Geld nicht soll weder-pfordert Werden können, nichts desto weniger verpachtet,*«« durch ein vertragsmässiges Uebereinkommen d.e Verbind-kfhkeiten nicht gänzlich aufgelöst werden; daher ist gegen ihn«"e Klage wirksam, wenn der Kläger so klagt: „wenn e»f cl »eint, dass er geben müsse;" weil es aber unbillig'".'» ihn dein Vertrag zuwider zu verurthcilen, so schützt ihnttle Einrede de* vertragsmäßigen Uebereinkoimneiis. 4. Ebenso