186 IicSTit. L. IV. Tit. 12. De perpet. ei ietnpar. aciion. etc-
haben, Niemand für einen zulässigen Vcrtheidiger einer frem-den Sache ohne Sicherheitsleistung angesehen. 6. Dies erhell'auch deutlich «nd vollkommen aus dem täglichen Gehrauch Wden Gerichten und aus dem Beispiel der Sachen selbst. 7. Dies"Form soll nicht nur in dieser Unserer Residenzstadt, sonder 11auch in allen Unsem Provinzen gelten, wenn es auch auS U«>"künde anders gehalten -werden sollte, weil es nötliig ist, dos"alle Provinzen dem Haupt Unserer Staaten, d. h. dieser Ilc» 1 'deuzstadt und ihren Gewohnheiten, folgen.
Zwölfter Titel.
De perpetuis et temporalibus actionibus et qud cad heredes et in heredes transeunt.
(.Von immcrwäJir enden und zeitlichen Klagen und denen, welcMauf und gegen die Erben übergehen.)
Wir müssen hier bemerken, dhss diejenigen Klagen, w'"''ehe -aflis eincln Gesetz, Scnalsbeschluss, öder ans kaiserlich""Constitutionen entspringen , im Allerlliuni immerwährend z"'ständig blieben , bis endlich [spätere] kaiserliche Verordnung""Ättwöhl den persönlichen als dinglichen Klagen Grenzen |<l'"_ rDaner] setzten. Diejenigen, welche aus der Gcrichtsbarke''des Prätors hervorgehen, dauern meist [nur| ein Jahr, denn d' - "Amt desselben dauerte auch nur ein Jahr. Milliliter werdei*sie auf immerwährende [Dauer] ausgedehnt, d. h. bis zu <I prdurch die Constitutionen eingeführten Grenze, wohin die gel' 0 'reu, welche der Prätor dem Nachlassbesitzer und den flBrif*,«Personen , welche Erbenslelle vertreten , gewährt. Audi <' lCKlage Wegen öffentlichen Diebstahls ist, wenn sie gleich n " sder Gerichtsbarkeit des Prätors hervorgeht, doch von immC'währender Dauer; denn er hielt es für widersinnig, sie n'^ein Jahr zu beschränken.
1. Nicht aber alle Klagen, welche gegen Jemanden e» 1 ''weder dem Recht selbst zufolge Statt haben, oder vom Präl° rgegeben werden, finden auch gegen den Erben Statt, oder "vVC'del» gegen denselben gegeben; denn es ist eine unbestritt""'Rechtsregel, dass die Straf klagen aus Vergehen, z. 13. wi-ff RlDiebstahl, Raub, Injurie nud rechtswidrigen Schadens gc£ clden Erben [des Thäters] nicht Statt finden; auf die Erben ab crgehen diese Klagen über und werden ihnen nicht VBftV«^*,ausgenommen die Injurienklage und welche sonst dieser äh'" ,cist. Zuweilen hat man aber auch ans dem Contract &*&:den Erben keine Klage , [z. J>.] wenn der Erblasser IflrgMB**»gehandelt und der Erbe keinen Antheil an dieser Arglist Pfhabt hat. Straf klagen, von denen Wir oben gesprochen habe"»