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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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185
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Instit. L. IV. Tit. 11. De sttthdatiombm.

{"'«rat, jedenfalls Sicherlich geleistet werden, weil ohne solche

,u einer fremden Sache Niemand als ein zulässigerVerMieidiger

,Ul b'ese]ien werden kann. Wird aber Jemand im eigenen IVii-,

•jien persönlich beklagt, so brauchte er keine Sicherheit dafür,

«as Erkannte zu leisten, zu bestellen.

,' 2. Heutigen Tages ist dies anders. Mag Jemand mit einer

^"glichen oder persönlichen Klage in eigenem IVainen belangt

"erden, er braucht keine Sicherheit mehr für den Werlh desoti "

das

•"eites zn bestellen, sondern es "wird [dagegen der llinslaiiiss er bis zum Ende des Streites sich vor Gericht stelle, ent-

weder nur für seine Person seinem eidlichen Versprechen an-"r" n gestellt, was man eine eidliche Sichcrheitsbcstellung nennt,"er er wird zu einem blossen Versprechen, oder einer Bürg-c Wt, nach llücksicht auf die Person, angehalten.

, 3. Wird der Process hingegen durch einen Gesehäfts-esorger angestellt oder aufgenommen, so muss derselbe, wenn

j S a uf Seiten des Klägers der Fall und weder eine Vollmacht

, e, "eits bei den Acten ist, noch der Eigenthümer des Streits

I Gericht gegenwärtig die Person seines Anwalts bestätigt,di| 'r Sicherheit leisten, dass der Eigenthümer seine Genehmi-

*.""!? ertheilen werde; dasselbe wird auch beobachtet, wenn

II Vormund oder Curator, oder andere dergleichen Personen,, eiche die Leitung fremder Angelegenheiten überkommen, durch

'"'ii andern gegen. Jemanden einen Process anstellen. 4. "Will

r »erklagte selbst gegenwärtig einen Geschäftsbesorger bo-

°"eii, so kann er entweder selbst ins Gericht gehen und sei-

j, c ^ f'cschäftsbesorgers Person durch Sicherheitsleistung, das

' kannte zu leisten, mittelst einer feierlichen Stipulation bestä-

Sen, 0t | er augser n 0 n C ]itlich eine Sicherlieit bestellen, wodurch

selbst als der -Bürge seines Geschäflsbcsorgers in Ansehung

j , er Sicherheitsclausehi, das Erkannte zu leisten, auftritt; hier-

1 "itiss er auch mit seinem Vermögen Hypothek bestellen,

j .^ er gerichtlich versprochen oder aussergerichtlich si,ch du«

'sclnji. gemacht Jiaben, so dass sowohl er, als seine Erben,

' l'Hichtct werden, wobei noch ausserdem eine andere Vcr-

''Smaassregel oder Siehoiheitsbeslellung wegen seiner eige-

tl "..' erson zu leisten ist, dass er nämlich zur Zeit des Ur-

, ^Spruchs vor Gericht erscheinen wolle, oder, wenn er nicht

0ln " le '> Würde, der Bürge alles leisten werde, was die Ver.«

'eiluug enthält, wenn nicht appollirt würde.

ui 1 "' ^'" " oer > wenn in irgend einer Sache der Beklagte

, a iwesend ist, ein Anderer seine Vertheidigung übmneh-

u > so kann er, ohne Unterschied, oh es eine dingliche oder

Y^ Sü »!iche Klage ist, dies thun, Jedoch nur, wenn er iür den

j) Cr,u «es Streits Sicherheit stellt, das Erkannte zu leisten.

un nach der alten Regel wird, wie Wir schon oben gesagt