'nstit. L. IY. Tit. 9. St quadr. paup. fec. die. Tit. 10. 183
Neunter Titel.
Si qvadrupes pauperiem fecissc dicatur.
K'renn ein vierfüssiges Tider einen Schaden angerichtet hat.) ,
Wegen Ton vernnnftloscn Thicren aus Mnthwillcu, WutliWrer Wildheit angerichteten Schadens ist eine Schädensklago>m ^wöll'ta felgesetz begründet. Werden diese Tiiiere selbst" ll Schadens Statt ausgeliefert, so -wird der Beklagte frei. weiles 'in Zwölftafelgesctz so geschrieben steht, z. 15. wenn einn )' S7 -uschlagen pflegendes Pferd mit dem Huf geschlagen, oder?!" stössiger Ochs mit den Hörnern gestossen hat. DieseJVlage findet [nur] bei den | Thieren] .Slatt, welche gegen ihre<atnr etwas gethan haben, ist ihnen Wildheit- angeboren, solu "t sie weg. Ist daher |z. B.] ein Bär seinem Eigcnthümere "thiufen, und hat dann Schaden angerichtet, so kann dieserJ"p belangt werden, weil er, sobald das Thier entflieht. auf-10r t, Eigenthiiincr zu sein. Pauperies (Schaden eines Thie-° s ) ist ein ohne llechtswidrigkeit dessen, der Um angerichtetlat * cnistaiidener Schade, denn von einem Thiore kann man"cht sagen, dass es eine Kechtswidrigkeit begangen habe, weils vcrnunfilos ist. Dies von den Schädensklngen.
1. Uobrigens ist zu wissen, dass im Aedililischen Edict
Ve >""boten ist, einen Hund, Ochsen, Eber, Bär (oder] Löwen
äbin zu stellen, wo ein. gewöhnlicher Weg ist; ist hiergegen
Setiatulelt und einem freien Menschen ein Schade zugefügt
or <lbit., so wird der Eigenthümer vom Biehtor auf so hoch
e, 'urlheilt 5 wie es diesem recht und billig scheint, an andern
«eben aber auf das Doppelte des angerichteten Schadens.
»sser diesen Aedilitischen Klagen findet auch die de puu-
P e ne Statt, denn von Klagen 4 die denselben Zweck habenj
,ll "al von Straf klagen, hebt nie die eine die andere auf.
Zehnter Titel.De ii'üi per quos agere possumus.(Von denjenigen, durch welche man klagen kann.) ( W.n
Wh- müssen bemerken, dass jeder Mensch in seinem eige-J e " oder in fremdem Namen klagen kann, in fremdem Namen'• «. als Geschäftsführer, Vormund und (airatnr, obsclion ebe-Cl " in frenulein Namen zu klagen nicht gebräuchlich war,*"sxer fii r das Volk, für die persönliche Freiheit und bei der"niiundscliaft. Ueberdies war es nach dem H osli 1 i sc h e lij, Set * erlaubt, wegen Diebstahls im Namen derer zu klagen,' ' '" feindlicher Gefangenschaft oder in Staafsgcsrliäften ab-
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«"•sacht.
, oder sich in der Vormundschaft eines solchenWeil, es aber nicht geringe Unbequemlichkeit ver-in fremdem Namen weder klagen, noeli eino Klage