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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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182
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182 Instit. L. IV. Tit. 8. De noxalibus actlonibus.

trogen. Hat aber der Sclav demjenigen, welchem er übers"'beu worden ist, den Schaden mit Geldo ersetzt, so wird derSclav mit Hülfe des Prä'tors, selbst wider den Willen seinesHerrn, frei. 4. Die Schädensklagen sind entweder in GeBet#9>oder in dem Edict des Prätors begründet; in den Gesetze"z. B. die Diebstahlklage im Zwo'lflafelgesetz, [die Klag*;] W>"gen widerrechtlichen Schadens im A<|uilischen Gesetz ; i" 1Edict des Prä'tors z. B. die wegen Injurien und Raub. 6. «f ,;, '°Schädcnsklage folgt dem Sclaven selbst, denn hat dein So»**Schaden angerichtet, so geht die Klage, so lange er in dei» l ' rGewalt ist, gegen dich, ist er in eines andern Gewalt gekoi«'mc«, so gclit die Klage gegen diesen über, ist er freigelassenWorden, so haftet er unmittelbar selbst, und die Ausliefert*»findet nicht Statt. Im umgekehrten Fall wird aber die unin' 1 'telbare Klage zur Schädensklage, deirit wenn ein freier Mens" 1einen Schaden angerichtet hat, und derselbe darauf dein Sei"*geworden ist (was in einigen Füllen, Wie Wir im er.sU'"Buche gelehrt haben, geschehen kann), so wird dadurch geS' c "dich eine Schiidcnsklage begründet, die vorher unmittelbar g°"wesen wäre. 6. Stiftet ein Sclav seinem Herni einen S"*",den, so entsteht keine Klage, denn zwischen dem Herrn « 1lddem, der sich in seiner Gewalt befindet, kann keine Verb' 1 "lichkeit entstehen. Wenn daher der SclaV auch in freut"Gewalt gekommen, oder freigelassen worden ist, so kann de»"noch so wenig wider ihn selbst, als gegen den, in des* 1 '"Gewalt er nunmehr ist, geklagt werden. Hat daher ein fr«" 1 ''der Sclav dir Schaden gestiftet und ist derselbe nachher 'deine Gewalt gekommen, so fallt die Klage weg, weil sol" 1Umstände eingetreten sind, unter denen sie nicht bestehen ka»"'Du kannst daher, selbst wenn derselbe wieder aus deiner " e 'Walt getreten ist, dennoch ebensowenig klagen, wie der Scla^'wenn der Herr gegen ihn etwas begangen liat, sogar wen» efreigelassen oder ye/äussert worden ist, eine Klage ^gen » eHerrn haben kann .

7. Die Alten Hessen die [Auslieferung] auch rücksichtl»der Fainilicnkinder beiderlei Geschlechts zu. Die Yorgesch 1 "'tene Bildung glaulito diese Härte mit Hecht abzuschaJfeii, ""brachte dies gailz ausser Gebrauch. Denn wer kö'nute es ""Sich bringen, seinen Solm, oder gar seine Tochter einem a ", )rt6n Schadens Statt auszuliefern, wo der Vater durch den &°J\mehr leiden würde, als dieser seihst, bei dem weiblichen ^Schlecht aber die Erhaltung der Sittsainkeit dies um so W"Verbietet? Daher liess man [später] die Schädensklagen "'.gegen den Sclaven zu, indem Wir bei den alten Erklärer» '^Gesetze oft gesagt findet) , dass Fainilicnkinder wegen »"Vergehen selbst belangt werden können.