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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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181
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Instit. L. IV. Tit. 8. De noxalibus aclionibtts. 181

beweisen kann, dass eine Verwendung' in den Nutzen des

erni geschehen sei, thut am besten, über die Nutzvcrwendung

*>i «Jagen, q, -\y as yyi r Yon Sclaven und Herrn gesagt ha-

ll > dasselbe verstellen Wir vom Solin und der Tochter, oder

e 'tt Jiukel und der Enkelin und dem Vater und Grossvater in

esseu Gewalt sich diese befinden.

ti '• «ei diesen Personen ist nur das zu heohachten, dass der

fleedoniauische Senatsbeschluss verbietet, denjenigen Geld zu

B » . die sich in väterlicher Gewalt befinden ; es wird auch

es geiiehen hat, sowenig gegen den

leilu

«U.jei.ig.e,,, welcher

. l " und die Tochter, Enkel und Enkelin, mögen sie noch

. r väterlichen Gewalt, oder nach dein Tode des Vaters, r durch Entlassung aus der'Gewalt eignen Rechtens gewor-l S ?"'' !, ^ s S' c ff eu den Vater und Grossvater , mag er jenej.. l m der Gewalt haben, oder nicht, eine Klage gegeben.j ' a ' der Senat darum so verordnet, weil öfters mit Schul-de j- e ^ astete Kinder, die das geliehene Geld verschwelgtcn,

"» Leben ihrer Eltern nachstellten.da Ueberhaupt müssen Wir darauf aufmerksam machen,

() . S '. Wa s auf Befehl des Vaters oder des Herrn contrahirt,Y r m ihren Nutzeu verwendet worden ist, unmittelbar vomUi'^M °^ er ^ eml selbst .eingeklagt werden könne, wie wenn^ : . mou ursprünglich selbst das Geschäft eingegangen wordenkl' °' Auch der, gegen den die Schilfsrheder - oder Factor-üiin & , '* hat, kann unmittelbar belangt werden, weil auch

benommen wird, dass auf seinen Befehl contraliirt worden ist.

Achter Titel.

De noxalibus aclionibus.(Von den SchndenskJagcn.)"der ft" ^ e1) el<liaten der Sclaven, die z. B. einen Diebstahl)„,,• - a "° "«gangen, oder Schaden angerichtet, oder eine lu-den )Cjii, "" m i haben, entstehen die Schädensklagen, wornarh,V >li'e - ( VCrUrtlleillcn llcnn freürteljt» entweder den Wcrlh des"ns- 1- Zil Crsel7 ' c " i oder den Sclaven selbst für den Schadende u ! " ."' 1- No.ru heisst der Körper, welcher den Scha-ll a "« e rich(et hat, d. h. der Sclav; no.viu aber die Missethat

Ue],,.." Crli "'ben es, von der Auslieferung |des Schadcnstif'(ers|* ZU machen, denn es wäre unbillig, dass die Nichts-

Sriiüd' n '?° , Dlebsti,,,l > Ä"*» Schaden, Injurio._ 2. Vernunft-

Getraue

\vii r( j- ,"." 11 maciien, denn

^Qrn» ' ( ' 01 ' Seiten] ihren Herrn über [den Wcrlh] ihrer

»eiii''ß r i| St! " Jsl ,10c1 ' so ^ lt! "ochtheilig werden können. 3. Der-ScW ■?*' >vc,CQe r mit einer Schadensklage wegen seinesheu . '.. uc ' n,| gt ist, wird daher, wenn er dem Kläger densel-

tili IC 1 1 <t f* i

Eiii. Clll i' > V011 jener befreiet und nicht weniger wird das

Ulu mi dem Sclaven für immer von seinem Herrn über-