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180 Instit. L. IV. Tit. 7. Quod cum eo, gm in aliena ti c '
in den Nutzen des Herrn verwendet worden ist, geklagt wird»so zieht sie doch eine doppelte Verurtheilung und» sich. >''*. pflegt daher der Richter, bei dem diese Klage verhandelt wiwvorher zu untersuchen, ob eine Verwendung in den Nutze"des Herrn geschehen sei, und er schreitet nur dann zur A"'Schätzung des Sonderguts, wenn entweder gar nichts, oder »"*ein Theil in den Nutzen des Herrn verwendet worden > s ['Bei Untersuchung der Frage, wie gross das Sondergut sc'»wird zuvorderst das abgezogen, was der Sclav dem Herrn oderdem, der sich in dessen Gewalt befindet, verschuldet; nur « efUeberrest wird als Sondergut angesehen. Zuweilen wird aP erdas , was der Sclav demjenigen verschuldet, der sich in "■Gewalt des Herrn beiludet, vom Sondergut nicht abgezoge"'z. B. wenn dieser selbst zum Sclavcnvermögen gehört; hi<*'aus ergiebt sich, dass, was ein Sclav seinein Sclavcn verscb" 1 'det, von dessen Sondergut nicht abgezogen werden kann.
5. Uebrigens unterliegt es keinem Zweifel, dass auch dc r >welcher [mit einem Sclaven] auf Befehl seines Herrn contrali 11hat, dem die Schifl'srheder - oder Factorklage zusteht, auch übedas Sondergut und über das in den Nutzen des Herrn vervv'e»'dete klagen könne. Er würde aber sehr thörigt handeln, W !I "er die Klage, wodurch er am leichtesten das Ganze aus de 1 "Contract erlangen kann, nicht ergreift, sondern sich der Schv> ,c 'rigkeit des Beweises aussetzt, dass eine Verwendung in deNutzen des Herrn Statt gefunden habe, oder dass der Sd aein Sondergut besitze, und zwar soviel, dass er ihm das Ca"''bezahlen könne. Auch der, dem die Vertheilungsklage zusteb »kann wegen des Sonderguts und der Verwendung- in "*Nutzen klagen. Hier ist es allerdings zuweilen vortheiln 8 *'bald mit der Vertlieilungsklage, bald mit der wegen des S 0 ' 1derguts, bald wegen der Nutzverwendung zu klagen. Mit d eersten, darum, weil hierbei der Herr in keinem Vortheil s (p '' 'd. h. nicht das abgezogen wird, was dem Herrn versrhuW'wird, sondern er sich in gleichem Bechtsverhältniss mit otübrigen Gläubigern befindet. Bei der Klage über das Soiid egut wird aber die Forderung des Herrn vorher abgezogen. "" .derSHcrr kann nur das übrige dem Gläubiger fhernusziizalil 0 /jverurtheilt werden. "Wegen des Sonderguts zu klagen, ''aber darum vortheilliaft, weil bei dieser Klage auf das g a "Sondergut Rücksicht genommen wird , bei der Verlheih" 1 »klage aber nur auf soviel, wie zum Geschäft verwendet w" 0den ist. Denn man kann mit dem dritten, oder vierten, ° a _ __einem noch geringem Theil des Sonderguts ein Geschäft e 'gehen, ein grösserer aber in Grundstücken oder Sclaven h cShen, oder auf Zins ausgeliehen sein. Je nachdem es a ' s0 _^r„ rtheilhafter ist, kann man diese oder jene Klage waldein ™