173 Insth. L. IT. Tit. 7. Quod cum co , qui in alicna etc.
£<>u Kosten vermindert wird, wie aus den ausführlichem Büchernder Paiidcclen erliellt.
38. Wenn Jemand gegen »einen Vater oder Freilasse'klagt, oder ein Gesellschafter gegen den andern mit der t» c "Kollscjiaflsklage, so erhält der Kläger nicht mehr, als der Geg-ner leisten kann; dasselbe findet Statt, wenn Jemand aus eine'von ihm geinachten Schenkung verklagt wird. 39. Eingewe""dete Gegenrechnungen bewirken meistenteils , dass jeder W c "niger erhält, als er zu fordern hat. Denn mit llücksichtsn;>hi» cnach Gutdünken und billigem Ermessen auf das, Mas der Kl""ger seinerseits aus derselben Angelegenheit zu leisten hat, jniiS*|der Kichterj den Beklagten auf das übrige verurtheilen, w' ieschon gesagt worden ist. 40. Auch gegen den, der sei"'"Gläubigern sein Vermögen abgetreten hat, können, wenn c(nachher etwas erworben hat, w r as einen geeigneten Gegenst»'"*darbietet, die Gläubiger von neuein [nur] auf soviel, als er g c "währen kann, klagen, denn es war unbillig, einen seines VC'liiögens beraubten auf das Ganze zu verurtheilen.
Siebenter Titel.
Quodcum co, qui in aliena potestatc est, neg 0 '
tium g est um esse dicitur.(JFenn mit dem, welcher sich in fremder Gewalt befindet, *'Geschäft eingegangen worden sein soll.)
Nachdem Wir oben der Klage Erwähnung gethan hab el |>womit auf das Soudergut der Söhne und Sclaven geklagt *>™ist es nothwendig, über diese Klage und die übrigen, wel c "Waineus derselben Personen gegen ihre Irenen und Väter £geben zu werden pflegen, genauer zu handeln. Weil aber 1"ganz dieselben llechtsgrundsätze zur Anwendung kommen, J n °fmit Sclaven oder mit solchen, die sich in der Gewalt von »'tern befinden, ein Geschäft eingegangen worden sein, so ~^°len Wir, um nicht unuöthige Worte zu wiederholen, U ,lS(Jliede blos auf die Person des Sclaven und des Herren rich' el 'indem Wir ganz dasselbe auch von den Kindern und Vä' crl 'in deren Gewalt jene sind, verstehen. Was bei ihnen eig 1 "ihümliches zu beobachten ist, werden Wir besonders zeigei'-
[l) 'Ist ein Geschäft mit dem auf Befehl des Herrn \) l 'f edelnden] Sclaven eingegangen, so verspricht der Prätor elKlage gegen den Herrn auf das Ganze, weil derjenige, wel" 1unter diesen Umständen contrahirt, sich auf die Redlichkeit ■ „^Herrn vcrlässt. 2, Aus demselben Grunde verspricht der 1tor noch zwei andere Klugen auf das Ganze, wovon diedie Schilfsrhedcrklage, die andere Eactorklage heisst. Di eslere findet dann Statt, wenn Jemand seinen Sclaven ' /r \ tSchiif'smeister gemacht hat, iu Bezug auf dasjenige, was '
ei" eer-