Instit. L. IV. Tit..6. De actionibus.
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Schlechteste, was Jemand verlangt, so wird dies nichts destoWeniger als eine Mehrforderung angesehen, weil es oft ge-flieht, dass es dem Versjirecher leichter wird, das zu leisten,Was von grösserm Werth ist. Dies war ehedem im Gebranch;"achlier hat ein von Zeno nnd ein von Uns erlassenes Ge-setz die Sache beschränkt; ist nun der Zeit nach mehr gefor-dert worden, so kommt die Constitution des Kaisers Zenoh'orreichen Angedenkens zur Anwendung, wenn aber der«ninmc nach, oder auf andere Weise, so wird der [Fordernde]Q aiiiit gestraft, dass er allen dem, von welchem mehr gefordertWorden ist, daraus etwa erwachsenden Schaden — wie z.c * durch Sportelu — dreifach, wie oben gesagt worden ist,11 erse( zen verurtheilt wird.
34. Hat der Kläger in seiner Klage weniger angegeben,
,s ihm zukömmt, z. 13. wenn ihm zehn Goldstücke geschul-
c j Werden, nur fünf, oder wenn ein Grundstück ihm ganz
heuo'rte, nur die Hälfte als sein verlangt, so kann er dies ohne
'achtheil thuu, denn auf das übrige verurtheilt der Richter
c a(s desto weniger den Gegner noch in demselben Verfahren
ach der Constitution des Zeno glorreichen Andenkens. 35. Hat
'Hand etwas nndcri^Statt etwas andern verlangt, so läuft er
" e i keine Gefahr, sondern Wir erlauben ihm, noch in dem-
» °" Verfahren, wenn er die Wahrheit erkannt hat, seinen
n."'"» zu verbessern, z. B. wenn Jemand, der den Sclaven
,c üiis hätte verlangen sollen, den Erotes gefordert hat, oder,
e "u Jemand fordert, dass ihm etwas aus einem Testament
£™en werde, was ihm aus einer Stipulation geschuldet wird.
j 36. Ausserdem giebt es einige Klagen, womit man nicht
Hier das Ganze, was einem geschuldet wird, verfolgt, sondern
/ " das Ganze, bald -weniger, z. 13. wenn man auf das Son-
o 8'U eines Sohnes, oder eines Sclaven klagt. Denn ist dies
,( n< ™ r g«t nicht geringer als die geforderte Summe, so wird
j . **err oder der Vater auf die ganze Forderung verurtheilt;
a , e * aber geringer, so vcrurlheilt der Richter nur auf soviel,
8(a i Vermögen enthält. Wie ein solches Vermögen ver-
«oii werden müsse, werden Wir an seinem Ort vortragen.
Jt. "/• Wenn ferner eine Ehefrau auf [Herausgabe] ihrer
e f ^ klagt, so wird der Ehemann zu soviel verurtheilt, wie
J st Spvähren kann, d. h. so weit sein Vermögen ausreicht.
So «alier sein Vermögen so gross , dass es die Mitgift deckt,
"1s V ' n ' er a "f aas Ganze verurtheilt, wo nicht, auf so hoch,
^. ^ leisten kann. Wegen Innebehaltens des Eingebrachten
J;i ( ' le Rückforderung desselben auch vermindert, denn dein
\y " ln " 1 ' steht wegen auf zur Mitgift gehörige Sachen ver-
toecj ° ^ ostcu eiu Iunebchalten zu, weil die Mitgift dem
' selbst zufolge durch die [auf sie gewandten] nothwendi-