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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Inbtit. h. IV. Tit. 6, De actiombus.

wenn Jemand z. B. etwas, was er iLm an einem gewissenOrt [zu zahlen] stipulirt liat, an einem andern, ohne Erwäh-nung jenes Ortes, verlangt, z. B. weun der, weicher so sti-pulirt hat: „gelobst du mir in Ephcsus zu zahlen?" uhdeding*fordert, dass ihm in lloni etwas gezahlt werde. Er forder'liier insofern mehr, als er durch seine unbedingte Forderungdem Versprecher denjenigen Vortheil entzieht, welchen dieserLaben würde , wenn er in Kpliesus zahlte. Es wird deshalbdem an einem andern Ort klagenden H 5 ) eine dem richterliche"Ermessen unterliegende Klage r gegeben, wobei auf den VortheilRücksicht genommen wird , welchen der Versprecher gehab'liaben würde, Aveun er an dem | bestimmten] Ort gezahlt liiitte.Dieser Vortheil ist bei Waaren oft sehr gross, z. B. bei" 1Wein, Oel, Getraide, die in verschiedenen Gegenden verschicden im Preise Steluj; auch gemünztes Geld kam» man nich'überall zu denselben Zinsen liaben. Wenn aber Jemand '/•"E|ibesiis Jim angenommenen Fall] klagt, d. h. an dein Orte»Wo er sich die Zahlung- stipulirt hat, so kann er allerdingsunbedingt klagen, und dies giebt der Prätor selbst zu erkenne»*weil hier dem Versprecher der [mögliche] Gewinn ungenii»"dert bleibt. Dem, der dem Orte nach zuviel fordert, steht «"*«liehst der , welcher der Art und Weise nach melir geforderthat, z. JJ. wenn mau von dir so stipulirt: „gelobst du denSclaven Stichus oder zehn Goldstücke zu zahlen?" und ernachher nur eines von beiden fordert, d. h.. den Sclaven alle"')oder nur die zehn Goldstücke. Dass er zuviel fordere, w' r<1darum angenommen , weil bei dieser Art von Stipulation de» 1Versprecher die Wahl freisteht, ob er das Geld oder den Se'j 1 'ven geben will. Wer also verlangt, dass ihm der Sclav all'-" 1oder das, Geld allein gegeben werde, der entzieht seinem IpßSfner die Wahl, und setzt sich auf diese Weise in Vortheil, s cl 'neu Gegner aber in Nachtheil. Für diesen Fall ist daher ei» 6solche Klage gegeben, dass man entweder den Sclaven Stich" 8oder die zehn Goldstücke fordert, d. h. man muss auf dicscl''*Weise fordern, wie man stipulirt hat. Wenn übrigens Jeina'" 1im allgemeinen auf einen Sclaven stipulirt hat und [dann] de'Stichus insbesondere fordert, oder Wein im allgemeinen »"jauf Camp an er klagt, oder im allgemeinen auf Purpur ,l11Tyrischcn fordert, so wird hier auch angenommen, dass emehr gefordert habe, weil er dem Gegner die Wahl ni'»" 1 'dein nach dein Hecht der Stipulation frei stand, etwas andere*zu geben, als nun verlangt wird. Ist es daher auch: " a

85) Dies kann nämlich unter Umständen nö'thig werden, %• twenn <ler Versprechende sicli nie an den Ort begiebt, W eZahlung versprach, und ist deshalb auch zulässig.

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