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72 Instit. L. II. Tit. 16. De pupillari substlluilone.
wenn der Sohn für sich selbst einen Erben eingesetzt hätte»oder wenigstens ein Testament über zwei Angelegenheiten»d. h. zwei Erbschaften. 3. Wenn aber Jemand so besorgt istjdass er fürchtet, es möchte seinem noch unmündigen Sohn da-durch, dass er öffentlich einen Substituten erhält, Gefalir vorNachstellungen drohen, der soll, [wenn schon] er 3 5 ) zwar diegemeine Substitution unverholen aussprechen und in den erste 11Theilen des Testaments anordnen muss, diejenige Substitution,durch welche, wenn der Unmündige Erbe wird und binnender Unmündigkeit stirbt, der Substitut berufen wird, abgeson-dert in den letzten Theilen schreiben und diesen Theil beson-der« zunähen und versiegeln, und vorn im Testament verbietendürfen, dass der untere Theil bei Lebzeiten und während derUnmündigkeit seines Sohnes geöffnet werde. Es ist [übrigens]idar, dass deshalb die Substitution des unmündigen Sohne*nicht weniger gültig sei, wenn sie auf dieselben Blätter g e "Bckrieben ist, worauf man Jemanden zum Erben eingesetzthatte, Wenn gleich dies dem Unmündigen gefährlich ist. 4. k skönnen jedoch die Eltern nicht blos den zu Erben eingesetz-ten unmündigen Kindern so substituiren , dass wenn sie ihreErben werden und vor [erlangter] Mündigkeit sterben, derihr Erbe sei, welchen [die Eltern] wollen , sondern auch de»enterbten. Daher fällt, wenn der Unmündige aus Erbschaften»Vermächtnissen oder Schenkungen von Verwandten und Freun-den etwas erworben hat, alles den Substituten zu. Was Wn*von der Substitution unmündiger Kinder gesagt haben , möge"sie zu Erben eingesetzt oder enterbt worden sein, dasseH> everstehen Wir auch von den Nachkömmlingen.
5. Eür seine Kinder kann man aber nur dann ein Testa-ment macheu, wenn man es für sich selbst macht; denn dflSUnmündigen - Testament ist nur ein Theil und ein Anhang desväterlichen Testaments, so dass, wenn das väterliche Testa-ment nicht gilt, das des Sohnes auch nicht gilt. 6. Es kannsowohl einzelnen Kindern, als demjenigen, welches von ihnenzuletzt unmündig verstirbt, substituirt werden; den einzelnen»wenn man will, dass keines von ihnen ohne Testament f eT "sterbe, dem letzten, wenn man das Recht der gesetzmässig*"Erbfolge unter ihnen bestehen lassen will. 7. Dem unmündi-gen wird entweder namentlich substituirt, wie: „Titius," «derim Allgemeinen, wie : „ wer mein Erbe sein wird." 3 °) M"
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35) Die Conslruction im Deutschen ist hier etwas freier, > |IBverständlicher zu werden.
36) Im letzten wie im ersteren Fall muss man nämlich hinzuden-ken, „wenn mein Sohn unmündig verstirbt, so soll Titj«*' 4oder: „wer mein Erbe sein wird, auch dessen Erbe sein-