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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
71
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Instit. L. II. Tit. 16. De pupillari substiiulionc. 71

■severus und Antoniu verordnet, dass er ohne Unterschiedz, i beiden Theilcn als Substitut zugelassen werde. 4. WennJemand einen fremden Sclavcn, in der Meinung, derselbe sei'e 'n Familienhaujit, zum Erben einsetzt, und ihm, dafern erflicht Erbe würde, den Maevins substitnirt, der Sclav aber aufkeheiss des Herrn die Erbschaft antritt, so -wird Maevius auf«wen Theil zugelassen. Denn die Worte: „wenn er nicht(■he wird," werden in Anwendung auf denjenigen, welchen"er Testator als einen fremdem Rechte unterworfenen kannte, •So verstanden: wenn er weder Erbe wird, noch einen andern2«m Erben macht; bei dem, den er aber für ein Familienhaupt'""t, so: wenn- er die Erbschaft für sich, oder den, dessen'^chte er nachher unterworfen worden ist, nicht erworbenWt« Dies hat der Kaiser Tibcrius bei der Person seines'Mayen Parthenins festgesetzt.

Sechzehnter Titel.

D c pupillari s u b s t i t ii I i o n c.

[TTon der Substitution der Unmündigen.)Seinen unmündigen Kindern, die man in seiner Gewaltw t > kann man nicht nur so, wie Wir eben gesagt haben,Sl| bstituircu, d. Ii. dass, wenn sie nicht Erben werden, es ein""»derer sein soll, sondern sogar, dass, selbst weun sie Erbenforden, aber noch als Unmündige versterben, ein Dritter ihr*rbe sein soll, z. 13. wenn Jemand so sagt: „mein Sohn Titius»Soll'mein Erbe sein, wenn aber mein Sohn nicht mein Erbe»Wird, oder es wird und eher stirbt, als er zu seinen Jahren»kommt, dann soll Sejus Erbe sein." In diesem Fall wird,Wenn der Sohn nicht Erbe wird, der Substitut Erbe des Va-'ers; wird aber der Sohn Erbe, und stirbt er vor erlangterBündigkeit, so wird der Substitut Erbe des Sohnes selbst.~enn es ist so hergebracht, dass wenn die Söhne noch vondem Alter sind, wo sie selbst kein Testament machen können,*"* Eltern es für sie machen mögen. 1. Durch diesen Grund* ftr anlasst, haben Wir auch in Unscrn Codex eine Constitutionaufgenommen, wodurch dafür Sorge getragen ist, dass dem,"er geistesschwache Söhne, En\el oder Grossenkel, jeden Ge-schlechts und jeder Abstufung hat, freisteht, denselben, auchWenn sie mündig sind, nach Art der Substitution für Unmüii-d*S?e, bestimmte Personen zu substitniren; wenn sie aber wie-der z,i Verstände kommen, so fallt diese Substitution weg,und »dies auch nach Art jener Substitution, welche sich, sobald"er Unmündige mündig geworden ist, erledigt. 2. In der Sub-■^itution für Unmündige sind also auf die vorher beschriebeneArt gewissermaassen zwei Testamente enthalten, ein Testa-ment des Vaters und ein Testament des Sohues, gleichsam als