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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
73
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Instit. L. II. Tit. 17. Quibus tnodis tcsiamcnta infirm. 73

diesen Worten werden zufolge der Substitution, wenn deroohn unmündig verstorben ist, diejenigen, welche als Erbeneingesetzt und als solche aufgetreten, nach dem Antheil, wiesie Erben geworden sind, berufen. 8. Einer Mannsperson kannws zum vierzehnten Jahre substituirt werden, einer Frauens-person bis zum zwölften; wenn sie dies Alter überschrittenbaben, erlischt die Substitution. 9. Einem Nichtverwandten«der einem mündigen zum Erben eingesetzten Sohn kann man"icht so substituiren, dass, wenn er Erbe geworden, und bin-nen einer gewissen Zeit mit Tode abgegangen ist, ein ande-rer sein Erbe sein solle, sondern es ist dem Testator nur «"•-«übt, denselben durch ein Fideicommiss zu verpflichten, etnemAndern seinen Nachlass ganz oder ziun Theil auszuantworten,u ber welches Rechtsinstitut Wir an seinem Ort lehren werden.

Siebzehnter Titel.Quibus motlis testamenta inftrmaytur.

{Auf welche Weise Testamente entkräftet werden.')Ein zu Recht errichtetes Testament gilt so lange, bis esJfiigestossen oder migültig wird. 1. Umgestossen wird einTestament, wenn dasselbe in rechtlicher Hinsicht, während desTestators Standesrecht unverändert bleibt, fehlerhaft wird,yenu wer, nachdem er ein Testament gemacht hat, Jemanden,der eigenen Rechtens ist, durch den Kaiser an Sohnes Stattäjuiiinint, oder durch den Prätor, nach der von Uns erlassenenConstitution, Jemanden, der in der Gewalt eines Vaters ist,"essen Testament wird umgestossen, weil gleichsam ein Noth-e rt>e nachgeboren wird. 2. Durch ein folgendes Testament^H'd ebenfalls das vorhergehende zu Recht errichtete zerstört,und es thnt nichts, oh Jemand daraus Erbe geworden ist oder'j ,c ht; denn es wird nur darauf Rücksicht genommen, ob erüberhaupt hätte [als solcher] auftreten können. Wenn daherJ einand entweder nicht hat Erbe sein wollen, oder bei Leb-zeiten des Testators, oder nach dessen Tode [jedoch] vor demErbantritt stirbt, oder eine Bedingung, unter der er als Erbeeingesetzt ist, verfehlt, so stirbt das Familienhaupt in diesenFällen ohne Testament. Denn das vorige durch das letztereVerstörte Testament gilt ebensowenig, als das letztere Wirkung,lf| t, da Niemand aus demselben Erbe geworden ist. 3. WennIna n , nachdem man ein erstes zu Recht beständiges Testamentgemacht hat, ein folgendes ebenfalls zu Recht beständiges er-achtet, so haben die Kaiser Severus und Antonin verord-net, dass das vorhergehende, selbst wenn man darin den Erbenl'nir] auf gewisse Sachen eingesetzt hat, aufgehoben sei; Wirhaben befohlen, die Worte dieser Constitution hier einzurücken,