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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
70
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70 Instit. L. II. Tit. 15. jÜc vulgari substitutione.

z. B. vier Erben auf Drittheile eingesetzt sind, angenommenwird, als wenn jeder auf ein Viertheil eingesetzt wäre. 8. Wennmehr Theile als zwölf gemacht sind, so bekommt der, -welcherohne [bestimmten] Theil eingesetzt ist, das, was an dem Dop-pel-As fehlt, nud dasselbe limlet Statt, wenn das Doppel-Asselbst erschöpft ist; alle diese Theile werden nachher auf dasAs reducirt, wenn schon es ihrer mehrere sind.

9. Der Erbe kann unbedingt und bedingt eingesetzt wer-den, nicht aber von einer gewissen Zeit an, oder bis zu einergewissen Zeit, z. B. ,,nach fünf Jahren von da an, wo ichsterbe;" oder „von dem und dem Tage," oder „bis zu deinund dem Tage soll er Erbe sein." Ist endlich ein Tag' hin-zugesetzt, so wird dies für überflüssig angesehen und angenom-men, als wenn der Erbe unbedingt eingesetzt w or den wäre.10. Eine unmögliche Bedingung bei Erbeinset/.ungen und Ver-mächtnissen, sowie bei Fideicommisscn und Freiheit [sertheilun-gen] wird für nicht vorhanden angesehen. 11. Sind mehrereBedingiuigen der Erbeinsefzuiig beigefügt, so müssen, wennsie in Verbiiuhmg stehen, wie z. B. „wenn dies und jenesgeschehen ist," alle befolgt werden; wenn sie getrennt sind,wie z. B. „wenn dies oder jenes geschehen ist," so genügtes, einer von ihnen Genüge zu leisten. 12. Es können auchsolche Personen, welche der Testator nie gesehen hat, zu Er-ben eingesetzt werden, z. B. wenn er auswärts geborene Söhneeines Bruders, ohne zu wissen, wer sie sind, zu Erben ein-setzt, denn Unbekanntschaft eines Testirenden macht die Erb-einsetzung nicht ungültig.

Fünfzehnter Titel.De vulg ari stib stitutione.

{Von der gemeinen Substitution.)Man kann aber in seinein Testament mehrere Abstufun-gen von Erben maehen, z.B. „wenn der nicht Erbe wird,so soll es jener sein," und so kann der Testator ferner * soweit er will, substituiren, und zuletzt zur Aushülfe einenSclaven als Zwangserben einsetzen. 1, Es können auch meh-rere an die Stelle eines [Einzelnen], oder einer an die mehre-rer, oder einzelne einzelnen, oder auch die eingesetzten Erbe»sich gegenseitig substituirt werden. 2. Wenn man' auf un-gleiche Theile eingesetzte Erben sich gegenseitig substituirt undbei der Substitution der Theile keine Erwähnung gethan hat,so wird angenommen, dass man bei der Substitution dieselbe»Antheile gegeben habe, welche man bei der Einsetzung genannt*hat; dies hat der Kaiser Pins so verordnet. 3. Wenn aberdem einen eingesetzten Erben und dem ihm substituirten Mit-erben wieder ein anderer substituirt wird, so haben die Kaiser