Inbtit. L. II. Tit. 14. De heredlbm bisilluciulk.
l a 'itheils]. 4. Man kann sowohl einen als mehrere bis insUnendliche, soviel man will, zu Erben einsetzen.
5. Eine Erbschaft wird gewöhnlich in zwölf bildlichegleiche Theile getheilt, die nuter dem Namen Gesammtheit\*4s) begriffen werden. Diese Theile haben wieder ihre eige-«eii Namen bis zum As, nämlich: Zwölftheil ( T V), Sechstheil<&), Viertheil ( Y V), Drittheil £■&)> Fünfzwölfthcil (f V), jßuJb-7 eil (A), Siebenzwölftheil (-rV)', Zweidrittheil (^), Dreivier-theil(^) ? Fünfsechstheil (4$), Elfzwölftheil G4), As. Es ist•ucht durchaus nüthig, dass es immer zwölf Theile sind, denne s machen soviel Theile das Ganze aus, wie der Testator will,und wenn Jemand"nur eine [Person] z. B. zur Hälfte alsErben einsetzt, so steckt das Ganze in der Hälfte, denn Nie-,bland kann zum Theil testirt, zum Theil untestirt sterben J ')>er wäre denn Soldat, bei dem man, wenn er testirt, blosä'u den Willen sieht. Umgekehrt aber kann man seinen Nach-•ass in soviel Theile, wie mau will, vertheileu. 6. Wennbjehrere Erben eingesetzt werden, so ist eine Vertheilung der*beile nur in dem Fall nöthig, wenn der Testator nicht will,jtoss sie zu gleichen Theilen Erben sein sollen; denn es istoinlängUch bekannt, dass sie, wenn keine Theile genannt wer-^b, Erben zu gleichen Theilen sind. Sind die Theile beieu 'igen Personen bestimmt, einer aber ohne [bestimmten] Theil^gesetzt, so wird er an dem Theil Erbe, der noch vom Gau-zei » übrig ist; sind mehrere ohne [bestimmte] Theile eingesetzt,80 nehmen sie alle an demselben Theil gemeinschaftlichen An-Jfteil. j s j aocr ,j as (j anze erschöpft, so werden die nameut-" c h auf bestimmte Theile gesetzten J *) [Erben] zur Hälfte be-rufen } i m d der oder die andern zur andern Hälfte. Es istEinerlei, ob der erste, der mittelste oder der zuletzt genannteErbe ohne bestimmten Theil eingesetzt ist, denn es wird stets•kr Theil als gemeint angesehen, der nicht vergeben ist. 7. Wir"°llcn mm sehen, was, wenn noch ein Theil übrig und den-noch kein Erbe ohne bestimmten Antheil eingesetzt ist, Rech-tens sei, z. B. wenn drei Erben auf Viertheile eingesetzt sind.*«er hat man den Grundsatz angenommen, dass der unbesetzte*heil den Einzelnen nach ihren Erbantheilen stillschweigendZuwächst, und es wird dalier so angesehen, als wenn die Er-be« auf Drittheile eingesetzt wären, und wenn umgekehrtPjehr Erben auf die einzelnen Theile [eingesetzt] sind, dieEinzelnen stillschweigend Abzüge erleiden, so dass, wenn
33) D. h. ein jedes Testament inuss sich über das ganze Ver-mögen erstrecken.
34) Ich lese hier mitVinnius vor?« dimld. pari, noch ii, qitinominathii expressns partes habcnl, welche Worte in uuserin■1 ext fehlen, aber die Sache viel deutlicher macheu.