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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Ihstit. L. II. Tit. 14. De hcredibus mstUucndis.

Sabin us, als in denen an den Plaut ins berichtet, dass esdein Atilicinus so geschienen habe. Als eigener Sclav -wirdauch der angesehen, an welchem der Testator blos das Eigen-tluunsrecht und ein anderer den Nießbrauch hat. Es giebtjedoch einen Fall, worin ei« Sclav sogar mit der Freiheitohne Erfolg Ton seiner Herrin als Erbe eingesetzt wird, wiein einer Constitution der Kaiser Severus und An tonin ver-ordnet worden ist, deren Worte so lauten: „Es ist Rechtens,dass ein des Ehebruchs beschuldigter Sclav vor dem Erkennt-niss von der Frauensperson im Testament rechtlichermaassennicht freigelassen werden könne, die als dieses Verbrechensschuldig zur Untersuchung gezogen worden ist. Hieraus folgt,dass eine auf ihn von seiner Herrin ausgedehnte Erbeinsetzung'keine Wirkung hat." Als fremder Sclav wird auch der an-gesehen, an dem der Testator den Kiessbrauch hat. 1. Einvon seinem Herrn zum Erben eingesetzter Sclav wird, wenner in diesem Verhältniss geblieben ist, durch das Testamentfrei und Zwangserbe; ist er noch beim Leben des Testatorsvon diesem freigelassen worden, so hängt der Erbschaftsantrittvon seinem Belieben ab, weil er [dann] nicht Zwangserbewird, denn beides folgt nicht aus dein Testamente des Herrn.Ist er veräussert worden, so kann er [nur] auf Befehl desneuen Herrn die Erbschaft antreten, und es wird auf dieseArt und Weise der Herr durch ihn Erbe, denn er selbst kann,sobald er verä'ussert worden ist, weder frei noch Erbe werden,wenn er auch mit der Freiheit zum Erben eingesetzt wordenist; denn der Herr, welcher ihn verkauft hat, scheint die Er-thcilung der Freiheit wieder zurückgenommen zu haben. W^ennein fremder als Erbe eingesetzter Sclav in diesem Verhältnissbleibt, so kann er [nur] auf seines Herrn Befehl die Erbschaftantreten. Ist er aber von ihm entweder schon bei Lebzeiten,oder nach dem Tode des Testators, aber vor dem Erbschafts-antritt verkauft worden, so darf er [nur] ail$ Befehl des neuenHerrn antreten; ist er aber bei Lebzeiten des Testators frei-gelassen worden, oder nach seinem Ableben, aber vor demAntritt, so kann er die Erbschaft nach seinem Belieben antre-ten. 2. Ein fremder Sclav wird auch nach seines Herrn Todeals Erbe gültig eingesetzt, weil auch Erbschaflssclaven testa-mentsfäiug sind. Denn die noch nicht angetretene Erbschaftvertritt die Stelle der Person, nicht des künftigen Erben, son-dern des Todlen, und es kann ja auch der Sclav dessen, dernoch nicht geboren ist, als Erbe gültig eingesetzt werden«3. Ein Sclav, der mehrem gehört, die. testamentsfähig' sind,erwirbt, wenn er von einem Dritten zum Erben eingesetztworden, für jeden seiner Herren, auf deren Gcheiss er [dieErbschaft] antritt, dieselbe nach Verhältniss seines Eigenthums-