Jnntit. L. II. Tit. f4. De heretlilms insliiuentüs:
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JithI einfache Hecht Isbcstimmungenl sowohl bei Söhnen, als bei'»filtern, wie bei lernen» IVachkoihmen von mannlicher Seite,"iclit nur für die schon geborenen, sondern aucli für die Nach-kömmlinge eingeführt, so dass alle, sie mögen IVotherben odera »s der Gewalt entlassen sein, entweder zu Erben eingesetzt■Oft 1 enterbt werden müssen, und ganz dieselben Wirkungen"J Bezug mif das (Jmslnsscii der 'J'estainente ihrer Kitern undwe Erlangung der Erbschaft äussern, welche noch nicht ent-lassene Sö'Jine und entlassene hervorbringen, mögen sie schongeboren , oder noch im M.uttcrleibe befindliche nachgeborenesein, Jn Betreff der Adoptivsöhne haben Wir aber eine be-sondere Kinlheilung eingeführt, die in der Constitution, welche"ir über die an Kindes Statt angenommenen erlassen haben,Ehalten ist.
6. Wenn aber ein auf dem Marsch begriffener Soldat ein'estament macht, und seine schon geborenen Kinder, oder dieWachköinmlinge namentlich nicht enterbt, sondern mit Sfill-Sclrweigen übergeht, obschon er weiss, dass er Kinder hat,80 ist nach den kaiserlichen Conslitutionen bestimmt, dass seil»Stillschweigen f'' r cnlc nainenllich geschehene Enterbung gelten'olle. 7. Die Mutter oder der mütterliche Grossvater haben"'cht nöthig, ihre Kinder zu enierben oder als Erben einzu-setzen, Mondern sie können sie übergehen; dem! das Stillschwei-gen, der Mutter oder des mütterlichen Grossvaters und der übri-Ren Ascendcnteii durch die Mutter, steht der Enterbung desKaters gleich, und es braucht weder die Mutter den Sohn oder"ie Tochter, noch der mütterliche Grossvater dei» Enkel oder"•e Enkelin voii seiner Tochter, wenn er sie nielit zw Erbeneinsetzt, zu enterben, mögen wir hier das bürgerliche Rechtoder das prätorische Edict, worin der Prätor den übergangenenhindern den Nachlassbesitz gegen das Testament verspricht, in"etracht ziehen ; allein es bleibt ihnen ein anderes Htilfsmittel^»"behalten, was Äich gleich nachher deutlich werden soll.
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Vierzehnter Titel.
De her edibus i n s t i t « e n d i ».
{Von der Erbeneinsetzung.)Zu Erben darf man sowohl freie Menschen als Sclavenansetzen, und zwar sowohl eigene, als fremde. Eigene ein-z «setzen war sonst nach der Meinung- mehrerer nicht andersGlaubt, als mit der Freiheitsertheilung zugleich; heutzutage, ist"ach einer von Uns erlassenen Constitution erlaubt, sie auch°W Freiheitsertlieilung zu Erben einzusehen. Dies haben Wir"»cht als etwas neues' eingeführt, sondern weil es billiger war,n «d Paulus sowohl in seinen Büchern an den Massurius