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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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66 Isstit. L. II. 'Tit. 13V lh< vxlu'riulut'uync. lilwvot'um.

bei seinen Lebzeiten oder tritt er sonst auf irgend eine Weist!aus dessen Gewall, so folgt Enkel und Enkelin an dessenStelle, und sie erlangen dalier die Rechte der Nothärbeii gleich'sam durch Zugeborenwerden. Damit also des Vaters Testa-ment in diesem Fall nicht umgestosseii werde, so ist er eben-sowohl, wie er den Sohn entweder zum Erben einsetzen odernamentlich enterben muss, um ein zu Recht beständiges Test»'ment zu machen, auch den Enkel und die Enkelin von seinemSohn entweder zu Erben einzusetzen oder zu enterben geno-thigt, damit nicht, wenn sein Sohn bei seinen Lebzeiten stirbt»der Enkel und die Enkelin, welche an dessen Stelle gleichsamdurch Zugeborenwerden treten, das Testament umstossen. Diesist durch das Junisch-Vellejische Gesetz verordnet wor-den, worin zugleich - eine Eiiterbmigsart in Bezug auf die Nacli-kömmlinge gezeigt wird. 3. Aus der Gewalt entlassene Kin*der brauchen nach bürgerlichem Recht weder enterbt, noch alsErben eingesetzt zu werdeil, weil sie keine Notherben sind-Allein der Prätor befiehlt, sie alle, wögen sie männlichen oderWeiblichen Geschlechts sein, wenn sie lucht als Erben einge-setzt werden sollen, zu enterben, die männlichen Geschlechtsnamentlich, die weiblichen unter den übrigen, weilihnen derselbe, wenn sie weder zu Erben eingesetzt, noch)wie Wir gesagt haben, enterbt worden sind, den Nachiass-besilz gegen den Testamentsinhalt verspricht. 4. Adoptivkinderwerden, so lange sie sich in der Gewalt des Adoptivvater*befinden, nach demselben Recht beurtheilt, wie die ehelich er-zielten. Sie müssen daher deingemäss, was Wir über dienatürlichen gelehrt haben, entweder als Erben eingesetzt, oderenterbt werden. Die vom Adoptivvater aus der Gewalt er-lassenen werden weder nach bürgerlichem Recht, noch nachdem prätorischen Edict den Kindern beigezählt. Hieraus er-folgt, dass umgekehrt, was den natürlichen Vater betrifft, sie»so lange sie in der Adoplivfamilie sind, zur Zahl der Fremde»gerechnet werden, so dass jener sie weder zn enterben, nochals Erben einzusetzen braucht; wenn sie aber vom Adoptiv-vater aus der Gewalt entlassen worden sind, dann werden siein dieselbe Lage versetzt, worin sie sich befinden würden»wenn sie vom natürlichen Vater entlassen worden wären.

5. So war es nach altem ; Recht. Eine von Uns erlasseneConstitution aber hat, in Betracht, dass zwischen Personenmännlichen und weiblichen Geschlechts 'in dieser rechtliche"Beziehung kein Unterschied gel) weil beide TJicile bei der Er-zeugung des Menschen ein gleiches Naturgeschäft verrichten»und nach dem alten Gesetz der Zwölftafehi alle ohne Unter-schied zur testamentslosen Erbfolge gerufen wurden, dem auf' 1die Prätoren nachher gefolgt zu sein scheinen, ganz gleich"