Instit. L. n. Tit. 13. De cxheredatlone iiberonttn. 65
Demi -wenn er ihn mit Stillschweigen übergeht, so gilt dasTestament nicht, ja es kann, selbst wenn der Sohn bei Leb-feiten des Vaters stirbt, [dennoch] Niemand Erbe aus jenemfcstanient werden, weil das Testament von Anfang an keinen"«stand hat. Bei Töchtern nnd andern Kindern beiderlei Ge-Sc Mechts von männlicher Abstammung wurde dies in frühemReiten nicht so gehalten, sondern wenn diese als Erben nicht^'•gesetzt oder nicht enterbt worden waren, so wurde dasTestament zwar nicht entkräftet, aber ihnen ein Anwachsrechta, 'f einen bestimmten Antheil gegeben. Die Eltern hatten auchl, 'clit nö'thig, diese Personen namentlich zu enterben, son-dern es war erlaubt, dies unter den übrigen 31 ) zu tliun.Namentlich wird Jemand enterbt, wenn entweder so gesagtWrd: „mein Sohn Titius soll erblos sein," oder so: „mein^olm soll erblos sein," ohne den Eigennamen hinzuzusetzen,^eun nämlich kein Sohn weiter da ist. 1. Auch nachgeboren^erdende Kinder müssen als Erben eingesetzt oder enterbtVerden. Und darin ist die Lage aller gleich, dass, wenn so-wohl ein nachgeboren werdender Sohn, als wenn eines der•'Mgen 32 ) Kinder, sei es männlichen oder weiblichen Ge-flechts, übergangen worden ist, das Testament zwar besteht,™8r nachher durch die Geburt des Nachgeborenen, möge ese |u Sohn oder eine Tochter sein, umgestossen und dadurch8' u nzlich vernichtet wird. Wenn daher eine Frau, von der einll!, chgeboren werdendes Kind erwartet wird, abortirt, so ent-geht dadurch dem eingesetzten Erben kein Hindernisse die Erb-Sc hnft anzutreten. Personen weiblichen Geschlechts pflegten*'"Wedcr namentlich oder unter den übrigen enterbt zu wer-° u , doch musstc ihnen , wenn sie unter den übrigen enterbt^"rden, etwas vermacht werden, damit sie nicht als vergessen""»gangen erschienen. Männliche Nachkömmlinge, d. h. Söhne'' s - W., konuten nicht anders gültig, als namentlich, enterbtJ^rden, und>- zwar so: ,,wer mir auch als Sohn geboren wer-ben wird, der soll erblos sein." 2. Den Nachkömmlingengellen auch diejenigen gleich, welche dadurch, dass sie an die"'eile eines Nothcrben rücken, gleichsam durch Zugeboreuwer-, e " Notherbcn der [Gross-]Eltern werden; z.B. wenn Jemandj, l " e » Sohu und von diesem zugleich einen Enkel oder eineVjukelin in seiner Gewalt hat, so hat der Sohn, weil er einenra d höher steht, allein die Rechte eines Notherben, wenn*cl»on ein Enkel und eine Enkelin von ihm sich in der GewaltWe s Grossvaters] mitbefinden. Stirbt dessen Sohn aber noch
**') Inier ceteros, dies wird gleich durch das im folgenden
Satz gegebene Beispiel vom Gegenlheil deutlich.a <) 1). h. aus <ler Gewalt entlassene, oder auch Enkel u. s. W.
Cor,
'P- jur. civ. I.