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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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64 Instit. L. II. Tit. 13. De'exhercdalionc libcrorum.

Beutegut besitzen, ein anderer Fnmib'ensolin ein Testamentmacht, so ist es unnütz, selbst wenn er erst, nachdem er eige-nen Rechtens geworden, stirbt. 1. Ueberdics können Unmün-dige kein Testament machen, weil sie noch kein Urlhcil be-sitzen; ebensowenig' Wahnsinnige, weil sie keinen Verstandhaben. Es tbnt nichts zur Sache, wenn der Unmündige nach-her iils mündig, oder der Wahnsinnige als verstaudesin ächtigverstirbt. Wenn aber Wahnsinnige während der Zeit einTestament machen , wo ihr Wahn unterbrochen ist, so wirdangenommen , dass sie zu Recht beständig testirt haben ; dasTestament, was sie vor ihrem Wahn gemacht haben, gilt ohneZweifel; denn der nachher ausgebroehene Wahnsinn vernichtetweder ein richtig gemachtes Testament, noch eine sonstige an-dere richtig vollzogene Handlung. 2. Ebensowenig kann einVerschwender, dein die Verwaltung - seines Vermögens verbo-ten ist, ein Testament machen, aber dasjenige, was er vor die-sem Verbot gemacht hat, besteht. 3. Ein Tauber und Stum-mel können nicht immer ein Testament machen; Wir meinenaber einen Tauben, der gar nicht hört, nicht einen, der schwerhört; denn stumm heust auch [nur] der, welcher gar nichtsprechen, nicht wer schwer sprechen kann. Häufig verliere«aber auch wissenschaftlich gebildete Leute durch mannigfacheZufälle das Gehör und die Sprache; deshalb kommt diesen ein«von Uns erlassene Constitution zu Hülfe, dass sie in gewisse)'Fällen und Formen, nach der in jener vorgeschriebenen Norm,testiren und auch andere ihnen erlaubte Handlungen verrichtenkönnen. Wenn aber Jemand, nachdem er ein Testament ge-macht hat, durch Krankheit oder einen andern Zufall, stunii™oder taub wird, so bleibt nichtsdestoweniger jenes Testamentin Kraft. 4. Ein Blinder kann aber auch nur nach der Vor-schrift ein Testament machen, welche das Gesetz des KaisersJustin, Unseres Vaters, eingeführt hat. 5. Das Testament des-sen, der sich bei den Feinden befindet, gilt nicht, auch wen«er nachher zurückkehrt, wohl aber gilt das, was er noch»während er zu Hause war, machte, wenn er zurückkehrt,nach dem Heimkehrrecht, und nach dem Cornelischen Geset'/-»wenn er dort stirbt.

Dreizehnter Titel.

De e xlier c äatione Hb er or um.

{Von der Enterbung der Kinder.)Dazu, dass ein Testament überhaupt gültig sei, reichtjedoch die Beobachtung dessen, was Wir oben auseinander-gesetzt haben, [noch] nicht [allein] hin, sondern wer seine"Sohn in seiner Gewalt hat, inuss dafür Sorge tragen, dass ctihn entweder zum Erben einsetzt, oder namentlich enterb'-