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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
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Iüstit. L. IT. Tit. 12. Qutbus non est perm. fac. testam. 63

<l<'iss es durch die Standesrechtsveränderung ungültig werde.6- Es ist jedoch zu -wissen, das» sowohl die frühen) Gesetzea 's die kaiserlichen Constitutionen nach Art des Beuteguts eini-5en [Personen] gleichsam ein Beutegut verliehen haben, vondenen einigen, auch wenn sie sich in fremder Gewalt befinden,Idnriibei;] zu testiren erlaubt worden ist. Eine von Uns erlas*Scne Constitution hat dies weiter ausdehnend allen gestattet,«Der ein Gut dieser Art zu testiren, aber nacli gemeinem Hecht,»renn man den Inhalt dieser Constitution riclilig auffasst, istUlan im Stande, alles das zu wissen, was das vorerwähnteRöcht [sinstitutü betraft.

Zwölfter Titel.

yuihus non est permissnm, faecre testamentum.(Jf^cm ein Testament zu machen nicht erlaubt ist.)Nicht Jedem ist jedoch erlaubt, ein Testament zu machen."enn so haben zuerst diejenigen, welche fremdem Hechte .im-:''''worfen sind, kein Hecht, ein Testament zu machen, so dasss, c sogaj, selbst wenn die Eltern dazu einwilligen, um nichts'"ehr zu Hecht beständig testiren können, ausgenommen dieje-'%en, welche Wir Vorher aulgezahlt haben, und vorzüglich" l,! -Soldaten, welche sich in väterlicher Gewalt belinden, denene * "ach den kaiserlichen Constitutionen freisteht, über das, was*"' im Felde erworben haben, ein Testament zu machen. Dies■Weht ward anfänglich nur den wirklich Dienstleisteuden so-wohl durch die Gnade des Kaisers Augustus, als des Nervo,*"vvie des besten Kaisers Trojan gegeben, nachher ober, durch''"•Ordnung des Kaisers Hadrian auch den aus dein Dienst^"llassenen, d. h. den Veteranen, bewilligt. Wenn sie daher""er ihr im Felde erworbenes Sondergut ein Testament machen,Hn fällt dasselbe dem zu, den sie |darin| als ihren Erben hiu-'''kissen. Sterben sie ohne Testament und ohne dass KinderI 1 '"'! - Brüder sie überleben, so fällt es nach gemeinem Hecht an"ire Eltern. Hieraus erhellt, dass, was der Soldat, der sich"Och in väterlicher Gewalt befindet, im Felde erwirbt, [ihm|W*der der Vater nehmen, noch die Gläubiger des Vaters ver-rufen, oder sonst [ihn deshalb] beunruhigen können, noch dass" ac h des Vaters Tode seine, Brüder einen Antheil daran haben,• s °iidern ihm eigenlhümlich gehöre, der es im Felde erworben^ , Wenn schon nach bürgerlichem Hecht das Sondergut aller"erer, die sich in väterlicher Gewalt befinden, zu dem Ver-'"i'gen der Eltern, wie das der Sclaven zu dem der Herren,"'"gerechnet wird, ausgenommen das, was nach den kaiser-lc hen Constitutionen!, und vorzüglich der Unsrigcn, aus ver-^'nedenen Gründen [für die Eltern] nicht erworben wird.

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°"n also ausser denen, die ein Beutegut oder gleichsam ein