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Instit. L. II. Tit. 11. De militari testamcnto.
„ben worden, das» ilire Testamente gelten sollen, sie möge»„gemacht sein, wie sie wollen, ist so zu verstellen, das« zu-„erst feststellen muss, dass ein Testament wirklich errichtet„sei; dies kann ohne Schrift auch von Nichfdienstthuenden„geschehen. Wenn also ein Soldat, über dessen JVachlass hei„dir Frage erhohen wird, sich, vor zu dem Zweck zusammen' ,„berufenen Leuten, dass er seinen letzten Willen bezeugt ha-„ben wolle, dahin ausspricht, dass er erklärt, wen er zu sei-„ nein Erben haben und wem er die Freiheit geben wolle , so„kann angenommen werden, dass er ohne Schrift auf diese„Art tesfirt hebe, \md sein Wille ist zu bestätigen. Wenn„ er übrigens, wie es gesprächsweise zu geschehen pflegt, zn„Jemandem sagte, ich mache dich zu meinem Erben, oder,„ich hinterlasse dir mein Vermögen, so soll dies für kein„ Testament gehalten werden. Dass ein. solches der Art nicht„zugelassen wird, gereicht Niemandem mehr zum Nutzen, als„denen selbst, welchen dies "Vorrecht gegeben ist. Denn es,,würden dann leicht nach dem Tode eines Soldaten Zeugen,,auftreten, welche bestätigten, dass sie gehört hätten, wie„einer gesagt habe, dass er sein Vermögen |jedem| hinterlas-sen wolle, wem es giitdünkcn würde, und dadurch die wahre„Absicht verhindert werden."
2. Es kann sogar ein tauber und ein stummer Soldat einTestament inachen.
3. Den Soldaten wird jedoch nach den kaiserlichen Con-stitutionen dies nur insofern gestattet, als sie [wirklich] dienenund sich im Feldlager befinden. Veteranen nach,ihrer Entlas-sung, oder noch im Dienst stehende [Soldaten] müssen, wennsie ausserhalb des Lagers testiren wollen, das Testament nachdem gemeinen Komischen Bürgerrecht machen. Das Testament,welches sie im Enger nicht nach gemeinem Recht, sondernwie es ihnen beliebt, gemacht haben, hat nach ihrer Entlassungnur noch ein Jahr lang Kraft. Wie also , wenn Jemand bin-nen Jahresfrist verstirbt, eine dem Erben etwa [gestellte'! Be-dingung aber erst nach einem Jahre eintritt? — wird es daals Soldatentestament gelten ? — Allerdings. 4. Wenn aberJemand vor seinem Kriegsdienst ein zu Kecht beständiges Te-stament macht, und nachdem er Soldat geworden, während ersich auf dem Marsch befindet, dasselbe wieder aufgebrochen,etwas hinzugefügt oder ausgestrichen, oder sonst der Wille desSoldaten sich dahin offenbart hat, dass jenes Bestand habensolle, so gilt dieses Testament gleichsam nach dem neuerenWillen des Soldaten. 5. Endlich, wenn ein Soldat in Adro-gation gegeben, oder als Familiensohn aus der Gewalt entlas-sen worden ist, so gilt sein Testament gleichsam nach einemneueren Willen des Soldaten, und es wird nicht Angenommen,