Instit. L. II. Tit. 11. De militari testnmento.
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Vennärhlniss- und Fideicommisinhabern verweigern Wir, 'weilsie keine Rechtsnachfolger sind, so wenig' als andern mit ifinenverbundenen Personen, Zeugnis* abzugeben, es ist ihnen diessogar in einer Unserer Constitutionen ausdrücklich nachgelas-sen ; nm so mehr also geben Wir denen diese Erlaubnis*,Welche sielt in deren Gewalt befinden, oder sie in ihrer Ge-walt .haben. 12. Es kommt nichts darauf an, ob ein Testa-ment auf eine Tafel, Papier, oder Pergament, oder auf einenWidern Stoff |geschrieben] worden ist. 13. Mau kann auchdasselbe Testament auf mehrere Bogen [mehrmals] schreiben,Jedoch müssen alle nach vorhandenen Vorschriften eingerichtetSein; es wird dies zuweilen nöthig, z.B. wenn Jemand imBegriff, eine Seereise zu machen, sowohl seinen letzten Willen"ei sich haben , als auch zu Hause zurücklassen will , oderWegen unzählbarer anderer Ursachen, die sich im menschlichen«eben ereignen. Dies mag über die Testamente, soweit sieschriftlich errichtet werden, hinreichen. Wenn Jemand aberaarh bürgerlichem Hecht ein Testament ungeschrieben errichtenWill, ,1er wisse, dass wenn er sieben Zeugen zuzieht und sei-nen Willen mündlich vor ihnen ausspricht, dies Testament nachbürgerlichem Hecht für vollkommen und von Bestand erachtetMeide.
Elftor Titel.
D c m i l i t a r i t e s t a m c n t o.
{Tom Testament der Soldaten.)
Die oben bemeldetc strenge Beobachtung [der Form] bei■W Tcstainentserrichluiig- ist den Soldaten, wegen ihrer zugrossen Uiikiinde, nach den kaiserlichen Constitutionen erlassenWorden. Denn wenn sie auch weder die gesetzmassige Zahlder Zeugen anwenden, noch eine andere Feierlichkeit in ihremlestament beobachten, so testiren sie nichts desto weniger giil-toffj sobald sie auf dem Marsch vor dem Feinde sind; dies hateine von Uns erlassene Constitution mit Beeilt eingeführt. Wie"an auch ein solcher letzter Wille vorgefunden wird, geschrie-ben oder ungeschrieben , so gilt das Testament dem Willengemäss. Während der Zeit aber, wo die Soldaten, nicht aufdem Marsch vor dem Feinde, sich wo anders, oder etwa in'Inen Häusern belinden, kommt ihnen jenes Vorrecht nicht zumBesten, sondern sie können zwar auch, wenn sie Familien-Sohne sind, wegen ihres Kriegsdienstes testiren,- aber nur nachgemeinem Recht und unter denselben Feierlichkeiten, wie Wirv O'her bei den Testamenten der Bürger erklärt haben.
1. Ueberhaupt verordnete der Kaiser Trajan über die|estamente der Soldaten an den Statilius Severus folgen-<l(J s : „Das Vorrecht, welches den Kriegsdienst thuenden gege-