60 Instit. L. II. Tit. 10. De tcsttmcntis ordtnandis.
Taube, oder wem sonst untersagt ist, über sein Vermögenzu verfügen, oder wen die Gesetze für unredlich und zeug-nissunfähig erklärt haben, können zn Zeugen nicht gebrauchtwerden.
7.-Wenn einer von den Zeugen zur Zeit der Testaments-errichtung für frei gehalten ward, und sich nachher ergicbt,dass er Sclav ist, so hat sowohl der Kaiser Iladriau an denCatonius Verus, als auch später die Kaiser Sevcrus undAntonin verordnet, dass sie mit ihrer Gnade dein Testamentzu Hülfe kommen wollten, so dass es für fehlerlos errichtetangesehen werden solle, da zu dar Zah, wo das Testamentbesiegelt wurde, jener Zeuge mit Uebereinstiinmung- aller füreinen Freien gehalten ward und Niemand sein Standesieclitanfocht. 8. Ein Vater und der, welcher sich in seiner Gewaltbefindet, zwei Brüder, die in desselben Vaters Gewalt sind,können beide [demnngeachtet] Zeugen zu einein Testament sein,weil es nicht schadet, aus einein Hause mehrere Zeugen zueinem fremden Geschäft zu brauchen. 9. Unter den Zeugendarf sich aber Niemand, der in der Gewalt des Testators ist,beGnden. Wenn aber der Fainjliensohu über sein Beutegutnach seiner Dienstentlassung ein Testament macht, so kannweder der Vater rechtlichermaassen Zeuge sein, noch wer sichin desselben Vaters Gewalt befindet, denn in diesem Fall istdas Zeuguiss von Hausgenossen verboten. 10. Weder aberder eingesetzte Erbe, noch wer sich in dessen Gewalt befindet,noch sein Vater, der ihn in seiner Gewalt hat, noch seineBrüder, die in desselben Vaters Gewalt sind, können als Zeu-gen gebraucht werden, weil diese ganze Handlung, welche derTestamentserrichtung wegen geschieht, zwischen dem Testatorund dein Erben zu geschehen gegenwärtig angenommen wird.Da nun die [hierauf bezüglichen! Rechtsvorschriften sehr inUnordnung waren, indem die Alten sowohl den Käufer desVermögens, als auch diejenigen, welche mit ihm durch Gewaltverbunden waren, von den Zeugnissen bei Testamenten aus-schlössen, dem Erben aber und denen, die ihm durch Gewaltverbunden -waren, gestatteten, Zeugnisse bei Testamenten ab-zugeben, wenn gleich die, welche dies erlaubten, sie von die-ser Vorschrift keinen Missbrauch zu machen ermahnten, sohaben Wir, in der Absicht, dieses Herkommen an verbessern,und -was jene als Ermahnung erliessen, in die Notwendigkeiteinos Gesetzes zu übertragen, dem Vermogeaskaufer analog,mit Recht sowohl dem Erben, der die Stelle des alten Vermö-genskäufers vertritt, als andern Personen, die mit ihm, so wiegesagt, verbunden sind, verboten, sich auf irgend eine ArtZeugnisse zu leisten, und haben dalier auch jene alten Consti-tutionen tu Unscrn Codex nicht aufnehmen lassen, 11. Den