Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
59
Einzelbild herunterladen
 

Instit. L. IL Tit. 10. De iestamentis ordinandis.

59

l z " r Zeit] der Ruhe, diese Messen „vor der Versammlung der"rieBter d0 ) [errichtete]"; der andern, wenn man im Begriffstand, zum Kampfe .auszuziehen, diese Hess „in der Rüstung"Hierzu kam noch eine dritte Art, des „durch Wage und Ge-wicht," weil es nämlich durch die Mancipatio!», d. h. einenScheinkauf im Beisein von fünf Zeugen und einem Abwäger,Wie alle] Komische Bürger und mündig [sein mussten] , unddessen , welcher der Räufer des Vermögens genannt -ward,errichtet wurde. Jene beiden ersten Arten von Testamentenfferiethen schon in alten Zeiten ausser Gewohnheit, das Testa-ment durch Wage und Gewicht aber kam, obgleich es sichlanger erhielt, doch auch nach und nach ausser Gebrauch.2. Die vorgenannten Namen der Testamente hatten mm auf dasbürgerliche Recht Bezug, spater aber ward durch das prätori-sche Edict eine andere Form für die Errichtung der Testa-»»ente eingeführt. Denn na'ch dem Würdenrecht ward kein^cheinkauf erfordert, sondern es genügten die Siegel von sie-ben Zeugen, dahingegen die Siegel nach bürgerlichem Rechtinclit nöthig waren. 3. Als sich aber nach und nach sowohldurch den Gebrauch, als die Verbesserungen der Constitutionendas bürgerliche Recht mit dem prätorischen zu vereinigen imdZu verschmelzen anfing, so ward festgesetzt, dass zu glei-cher Zeit, was das bürgerliche Recht gewissermassen erfor-derte, sieben Zeugen gegenwärtig sein und uuter-s chreiben, was die Constitutionen einführten, und, nach«em Edict des Prätors, ihre Siegel dem Testament bei-drucken sollten, so dass das Statt findende Recht dreifachenUrsprungs zu sein scheint, und die [Bestimmungen wegen der]breiigen und ihrer Gegenwart, um ohne Unterbrechung dieAestamentserrichtung zu vollziehen, sich aus dem bürgerlichen"echt herschreibt, die Unterschrift des Testators und der Zeu-sen aus den kaiserlichen Constitutionen entsprang, die Siegel"nd die Zahl der Zeugen aber aus dem Edict des Prätors.4. Hierzu hat eine von Uns erlassene Constitution zur Glaub-würdigkeit der Testamente, und damit kein Betrug verübtVV'erde, noch hinzugefügt, dass von der Hand des Testatorsoder der Zeugen der Name des Erben geschrieben werde, unda Hes überhaupt nach dem Inhalt jener Constitution vor sichBroe» 5. Es können aber alle Zeugen das Testament mit dem-selben Siegelring besiegeln, denn wenn nun sieben Siegelringegleich gestochen sind, wie Poinponius schreibt? Auch miteinem fremden Siegelring kann gesiegelt werden, ö. Zum Zeu-ffen kann [jeder] gebraucht werden, wer Tes(amentsfähigkeithat; Weiber, Unmündige, Sclaven, Wahnsinnige, Stumme,

30) S. Vi nuius ad h. I. , dessen Erklärung ich folge.