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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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58
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58 ItfSTiT. L. ir. Tit. 10. De teslamentis ordbiandis.

tlass der Sclav ein fremder sei. Durch die Sclavcn, welchemau in seinem Wiessbrauch hat, oder die man in gutem Glau-ben besitzt, oder durch eine freie Person, die einem im gutenGlauben als Sclav dient, erlangt man aljer nicht nur das Eigen-tlium, sondern auch den Besitz. Wir meinen dies aber inAnsehung' beider Personen nach dem Unterschied, den Wir soeben bezeichnet haben, d. h. wenn sie den Besitz an einer un-serer Sachen oder durch ihre Bemühung erlangt haben.

5. Hieraus erhellt, dass man durch freie Menschen, dieman weder seiner Gewalt unterworfen, noch im guten Glaubenbesitzt, ftftStttlurch fremde Sclaven , au denen man weder denWiessbrauch, noch den rechtmässigen Besitz hat, auf keineWeise etwas erwerben könne. Dies ist es, was man sagt,es könne durch eine fremde Person nichts erworben werden,ausgenommen, dass durch eine freie Person, wie z. B. einenGeschäftsbesorger, der Constitution des Kaisers Severus zu-folge, man nicht allein wissentlich, sondern auch ohne Wisse»Besitz erlangen kann, und in Folge dieses das Eigcnthum,wenn der, welcher übergab, EigentJiiimer war, oder durch Er-sitzung oder Verjährung, weini er nicht Eigeiithiimer war.

7. Soweit möge es genügen, gezeigt zu Laben, wie manSachen einzeln erwcrbeii kann. Denn das Hecht der Ver-mächtnisse, wodurch man auch — dem Hechte seihst zufolge —einzelne Sachen erwerben kann, und der Fideicoinmisse, worineinem einzelne Sachen hinterlassen werden, werden Wir pas-sender weiter unten vortragen. Wir wollen daher nur sehen,auf welche Weise man Sachen in einer Gesaimntheit erwer-ben kann. Wenn man nämlich Jemandes Erbe geworden ist,oder den Besitz von Jemandes Nachlass erlangt, oder Jeman-den adrogirt hat, oder wenn Jemandes Vermögen zur Erhal-tung der Freiheit einein zugesagt worden ist, dessen sämmtlicheSachen gehen auf uns über. Wir wollen nun zuerst die lürb-scliaften betrachten; diese sind doppelter Art: sie fallen unsentweder zufolge eines Testaments oder ohne Testament zu.Zuvörderst müssen Wir diejenigen durchgehen, welche uns auseinem Testament zufallen, wobei es nolhwendig ist, den An-fang mit der Errichtung der Testamente selbst zu machen.

Zehnter Titel.

De t est et me n l is ordinand i s.(Kon Errichtung der Testamente.)[Das Wort] Testament kommt davon her, dass es einZeugniss (Icsla/io) des Willens ist. i. Damit man mit denEinrichtungen des Alterthums nicht unbekannt sei , so ist zuwissen, dass ehedem zwei Arten von Testamenten in Gebrauchgewesen sind, der einen bediente man sich im Frieden iuid