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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
57
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Instit. L. FI. Tit. 9. Per quas pevsonas ncibis acquiriiur. 57

er 'Wollte, gleichsam als Lohn für die Entlassung zurückzube-«wteö, und unbilligerweise der Sohn durch diese Entlassungu 'n den dritten Theil seines Vermögens kam, und also, waser an Ehre durch die Entlassung dadurch, dass er eigenenRechtens ward, gewann, durch Verminderung des Scinigen"wieder verlor, und deshalb bestimmt, dass der Vater anslattdes dritten Tlieils vom Eigeiillium, welchen er zurückbehaltenkonnte, die Hälfte vom IViessbrauch und nicht vom Eigentlnun''ehalten soll. So verbleibt nun dsw Vermögen unangetastet" c 'n Solui und der Vater hat den Genuss einer grössern Suin-"»e, da er die Hälfte statt des Drittheils bekömmt. " *

3. Ebenso erwirbt man durch seine Solaren , was dieseyurch Uebergabe erlangen, oder durch Stipulation, oder aus"Send einem andern Grunde erwerben; man erwirbt dies so-ff 8 »' ohne sein Wissen und Willen. Denn ein Sclav, der selbst'" eines Andern Gewalt steht, kann nichts Eigenes haben,yyenn er aber zum Erben eingesetzt worden ist, so kann er? le Erbschaft nur auf unsern Befehl antreten, und wenn er sie*"• Folge dessen angetreten hat, so erwerben wir die ErbschaftSerade so, wie wenn wir selbst zum Erben eingesetzt worden"Wen; wir erwerben hin folglich durch sie auch Vermächtnisse.Man erwirbt aber durch diejenigen, welche man in seiner_ ß, vvalt hat, nicht allein das Eigentlnun, sondern auch den De-Sllz - Denn woran sie immer Besitz erworben mögen, es wirds te|g angenommen, dass man selbst besitzt; daherkommt einem,lc h [die] durch jene [Statt gefundene! Ersitzung oder Verjäli-t{ln S zu Gute. 4. Was diejenigen SclaYcu belnift, wovon wir"* den ÜViessbrauch. haben, so hat mau den Grundsatz ange-, 0ln, nen, dass wir [nur] das erwerben, was sie von unserni''Seilen Vermögen oder durch ihre Arbeit verdienen; was sie' "Hserdom. erlangt haben, gehört dem Kigontliiiinsherrn dersel-e "- Ist daher ein solcher Sclav zum Erben eingesetzt, oder'"I etwas vermacht oder geschenkt worden, so wird dies nicht'""den Nlessbrancher, sondern für den liigenlliumshemi erwor-e "< Dasselbe findet in Ansehung dessen Stall, den man imS'itci) Glauben besitzt, mag er ein freier Mensch oder ein IVem-er Srlav sein, denn -was vom IViossbraurhor gilt, gilt auch0,l, _ Desitzer im guten Glauben. Was jener also ausser jenen}Vei Ursachen erwirbt, gehört ihm entweder selbst, Wenn er?* Freier ist, oder seinem Herrn, wenn er ein Sclav ist.»ein» n06r f j er J3,> f; ;j z ,, r j nl guten Glauben den Sehnen durch^('Sitzung erworben hat, so kann er, weil er auf diese WeisejJSeiithiimer wird, aus jedem Grunde durch ihu erwerben; der'essbraucher kann aber [den Sclnven| nirht durch ErsitzungWerben, erstens, weil er |iiberhauj>t| nicht besitzt, sondern^ das IXiessbrauchsrecht hat, und zweitens, weil er weiss,