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56 Instit. L. II. Tit. 9. Per quas personas nabis acquiritur.
geschehenen Zahlung erfolgen soll. Wenn aber die Zahlungauf andere Weise, als Wir verordnet haben, geschehen ist undder Mündel das Geld uuangegrilfen aufbewahrt hat, oder da-durch bereichert -wird, so kann er, sobald er es nochmals ver-langt, mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden. Hat eres aber durchgedacht oder durch Diebstahl verloren , so hilftdem Schuldner die Einrede der Arglist-nichts, sondern er wirdnichts desto weniger [zur nochmaligen Zahlung] verurtheiltwerden, weil er unvorsichtig, ohne Genehmigung des Vormun-des und nicht Unserer Bestimmung gemäss, gezahlt hat. Mün-del und Miindeliimen können hingegen olme Ermächtigung desVormunds nicht zahlen, weil das, was sie zahlen, nicht aufden Empfänger übergeht, indem ihnen die Veräusseruug irgendeiner Sache ohne Ermächtigung des Vormundes verboten ist.
Neunter Titel.
Per
quas personas no b i s a c quiri l u r.{Durch wclclie Personen uns erworben wird,)
Man kamt nicht nur durch sich selbst erwerben, sondernauch durch diejenigen, welche man in seiner Gewalt hat, ebenso durch Sclaven, an denen man den Niessbrauch hat, und durchfreie Menschen und fremde Sclaven, die man im guten Glaubenbesitzt, worüber wir nun einzeln genauer handeln werden.
1. Die Kinder beiderlei Geschlechts, welche man in seinerGewalt hat, erwarbon sonst ohne Unterschied alles, was sieerlangten, ausgenommen im Kriege erworbenes Sondergut, fürihre Väter, und dies gehörte letzteren so [vollkommen] , dassihnen sogar freistand, dasjenige, was durch den einen Sohnoder die eine Tochter erworben worden, dem andern Solu»oder einem Fremden zu schenken, oder zu verkaufen, oder wiesie sonst wollten, anzuwenden« Dies schien Uns unbillig undWir haben durch eine aligemeine Constitution sowohl die Kin-der berücksichtigt, als auch den Vätern dio gebührende Ehrer-bietung vorbehalten. Denn Wir habeu festgesetzt, dass, wassie vom Vermögen dos Vaters erlangen, altem Brauche gemäss,ganz für den Vater erworben werde. Denn warum sollte das,was vom Vater ausgeht, nicht zu diesem zurückkehren? Wasaber der Familiensohn auf erneut andern Wege erwirbt, daranerwirbt er für den Vater zwar den JViessbrauch, das Eigen»thum aber bleibt ihirt, damit nicht das, was ihm durch eigeneMühe oder Glück zu Theil wird, ihm, wenn es auf einen An-dern übergeht, zur Trauer gereiche. 2. Wir haben UnsereVerordnung mich auf den Fall ausgedehnt, wo der Vater durchEntlassung eines Kindes aus der Gewalt nach den frühein Con-stitutionen die Befugniss erhielt, von demjenigen Vermöge«[desselben], welches er nicht erwarb, den dritten Theil, wenn