Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
55
Einzelbild herunterladen
 

Instit. L. II. Tit. 8. Quibus (tlienOre licet vcl tum, 55

bor geschehen, [zwar] verbot, Hypothek [bestellungen| daranu bcr sogar mit ihrem Willen , so haben Wir für beide FälleK'esorgt, so dass auch die Veräusserung der in der Provinz be-legenen Grundstücke oder deren Verpfändung untersagt wor-den ist, und keines von beiden, selbst nicht mit Einwilligung«er Weiber, geschehen darf, damit nicht der Leichtsinn dersel-ben ihrem Vermögen zum Verderben gereiche. 1. Dahingegenkann der Gläubiger ein Pfand dem Vertrage gemäss, wemischon die Sache nicht sein ist, veräussern; doch möchte diesVielleicht deshalb zu geschehen scheinen, weil das Pfand mitdem Willen des Schuldners veränssert zu werden angenommenWird, indem dieser von Anfang des Contracts eingewilligt hat,•tag dein («laubiger dasselbe zu verkaufen freistehen solle,Brenn das Geld nicht bezahlt werde. Damit aber die Gläubiger'"cht verhindert werden, ihr Hecht zu verfolgen, jedoch auchjbe Schuldner nicht so leicht um das Eigenthum an ihre7i Sachen"■"'innen sollen , so haben Wir hierauf in einer von Uns cr-* a ssenen Constitution Rücksicht genommen, und es ist ein be-Wunmter Weg vorgeschrieben worden, auf dem der Verkaufder Pfänder vor sich gehen soll, wodurch für beide Theile,Sowohl den Gläubiger als den Schuldner, hinreichend gesorgtforden ist.

2. Wir müssen aber bemerken, dass weder ein Mündel"och eine Mündelin irgend etwas ohne Ermächtigung des Vor-mundes veräussern können. Hat daher |ein Mündel | Jemandem"biie Ermächtigung des Vormundes Geld gegeben, so geht erdadurch keine Verbindlichkeit ein, weil er das Geld auf den""•Anfänger nicht überträgt, und daher können sogar die ciiizel-"en Münzen, wo sie sich linden, wiederverlangt werden. Sind"bei- die Geldstücken selbst, welche der Minderjährige weggab,r 111 dem Empfänger im guten Glauben verbraucht worden, so""'et die Darlehnsklage, wenn im bösen Glauben, die Klagej!"l Herausgabe deshalb Statt. Umgekehrt aber können einem''''iidel oder einer Mündelin ohne Genehmigung des Vormuii-"** Sachen aller Art gegeben werden; wenn jedoch der Schuld-ner dem Mündel Zahlung leistet, so ist die Genehmigung' desyorinundes nüthig, denn anders wird er von seiner Verbind-"hkeit nicht frei. Aus einleuchtendem Grunde ist in derJj°Hstitution, welche Wir an die Gäsarienser Advocaten, auf/feranlassung Tribonians, dal hochwürdigen Mannes, Unseresj*taatskanzlers, erlassen haben, bestimmt worden, dass demSchuldner des Mündels freisteht, dem Vormund oder Curalor""" dann Zahlung- zu leisten, wenn zuvörderst der gerichtlicheJue Kosten zu erlheilcnde Ausspruch dies gestattet, worauf,Wenn der Richter den Aussprach gethnn und der Schuldnergezahlt hat» eine vollständige Sichcrsteliuug der auf diese Art