54 Instit. L. II. Tit. 8. Qiiibus aliciiare licet vel non.
der Sache einen passenden Namen zu geben, Laben Wir ver-ordnet, dass solche Schenkungen nicht nur vermehrt werden,sondern Stich erst linch der Hochzeit entstehen dürfen, auchnicht vor der Hochzeit, sondern wegen der Hochzeitheissen und <\c.r Mitgift insofern gleich stehen sollen, dass, sowie diese, nicht nur wahrend stehender Ehe vermehrt, sondernauch erst bestellt werden darf, auch jene wegen der Eheeingeführten Schenkungen nicht allein derselben vorausgehen,sondern auch wahrend derselben sowohl vermehrt, als aucherst bestellt werden können.
4. Es gab sonst noch eine andere bürgerrechtliche Artder Erwerbung durch das Hecht des Zuwachses, welchessich folgeudermassen verhält: wenn [z. B.] Jemand, der mitdem Titius einen gemeinschaftlichen Sclaven besass, allein dem-selben die Freiheit entweder durch feierliche Erklärung- vorder Obrigkeit oder durch ein Testament ertheilte , so ging indiesem Fall sein Antheil verloren und wuchs dein Miteigen-ihiimer zu. Da dies aber eine abscheuliche Einrichtung war,indem sowohl der Sclav um seine Freiheit gebracht, als deminenschlichergesinnten Herrn ein Schade, dein harten aber eiuVortheil bereitet ward, so haben Wir dieser gehässigen Ein-richtung, mittelst eines Werks der Menschenliebe, durch einevon Uns erlassene Constitution abhelfen zu müssen, für nöthig'erachtet, und haben einen Ausweg gefunden, auf dem sowohlder Freilasser als der Miteigenthümer und der, Welcher dieFreiheit erhält, Unserer Wohlthat gemessen, indem nicht Hin"die Freiheit mit Erfolg besteht, zu deren Gunsten bekanntlichdie Gesetzgeber des Alterlhums auch vieles gegen die gewöhn-lichen Regeln bestimmt haben, sondern auch der, welcher dieseFreiheit bewirkte, sich des Bestehens seiner Freigebigkeit freue»kann, der Miteigenthümer aber schadlos gestellt wird, indemer einen von Uns bestimmten, seinem Antheil an dem Sclavc»angemessenen Preis empfängt.
Achter Titel,
Q u i b u s alienare licet vel n o #•
(Wem zn veriiussern erlaubt ist, und wem nicht.)Zuweilen kann der Figcnthümcr eine Sache doch nichtveränssern , dahingegen «in JMichteigenlhümer diese Befugnisshat. Denn ein zur Mitgift gehöriges Grundstück kann <l el *Khemnnn nach dem Julischen Gesetz ohne den Willen defFrau nicht veräussern, wenn es ihm auch, als zur Mitgift ge-geben, gehört. Wir haben hierüber, das Julische Gesetz ab-ändernd, eine Verbesserung getroll'en; denn da dies Gesetz bl" sbei An» Grundstücken zur Anwendung kam, die in Italic»lagen, und die Veräusserungen, welche ohne Willen der Wei'