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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Instit. L. IL TU. 7. De donationlbus.

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*• Andere Schenkungen sind aber diejenigen, wclclie olinc nii" L |'i Tod zu denken geschehen, die wir" unter den Le ben-agen nennen und mit den Vermächtnissen keine Aehnliehkeilhaben; sind diese vollzogen, so können sie nicht eiuseitig wider-rnlen werden. Vollzogen sind sie, sobald der Schenker seinen"illen schriftlich oder ohne Schrift kund gethau hat. EineVon [J m erlassene Constitution hat auch verordnet, dass diesel-ben, w i c |,eiin Verkauf, die iYothweiidigkeit der Ucbergabeeinhalten sollen, so dass, wenn diese auch noch nicht Stattgefunden, dennoch die Schenkung selbst eine vollkommene ab-solute Kraft habe, und dem Schenker die Notwendigkeit der«Übergabe obliege. Da aber die Bestimmungen der altern Kai-ser wollten, dass wenn [die Schenkung] sich über 200 Gokl-siücke beliefe, eine gerichtliche Verhandlung darüber aufgenom-"ien werden miisste, so dehnte unsere Constitution die Summebis auf 500 Goldstücke aus, die noch ohne gerichtliche Bestä-tigung geschehen könne. Dieselbe bezeichnet auch einige Schen-kungen, we lche di e gerichtliche Bestätigung gar nicht erheischen,sondern an sich volle Kraft haben. Wir haben auch noch vie-les Andere zur weitern Ausdehnung der Schenkungen bestimmt,Was alles in Unsern Constitutionen, die Wir später darüber! >aben ergehen lassen, zu lesen ist. Es ist jedoch zu bemerken,«ass wenh Schenkiuigen noch so vollkommen abgeschlossensind, Wir dennoch, nach einer von Uns erlassenen Constitu-* , °u, den Schenken» die Freiheit gegeben haben, sie aus gewis-sen Gründen zu widerrufen, wenn diejenigen, welchen die** ohlthat zu Theil geworden igt, sich undankbar beweisen," il jait nicht diejenigen, welche ihr Eigenthum auf Andere über-tragen haben, von diesen eine Injurie oder einen Verlust auf•*Jo in Unserer Constitution aufgezählten Arten erleiden. 3. Esg'ebt noch eine andere, den altern Ilechtslehrern ganz unbe-kannte und erst später von den Jüngern Kaisern eingelülutc** r t der Schenkung tinter den Lebendigen, welche vor derHochzeit heisst, und die stillschweigende Bedingung enthält,"ass sie nur dann für vollzogen anzusehen sei, wenn die Eheerfolgt ist, und hiess also darum vor der Hochzeit, weilSl e vor der Verheiratung geschah, und niemals nach der Hoch-'•eitfeier eine solche Schenkung Statt fand. Zuerst erlaubte der*aiser Justin, Unser Vater, in einer von ihm erlassenenJwislitution, dass, da es freistand, die Mitgift auch nach der'lochzeit zu vermehren , .wenn dies der Fall war, auch die^ehenkung vor der Hochzeit Svährend der Ehe vermehrtVerden dürfe; es blieb aber doch der unpassende Warne, indemSle vor der Hochzeit hiess, und nachher noch einen Zu-wachs erhielt. In der Absicht, Unsere gesetzlichen Bestim-mungen dem Zweck vollkommen einsprechend zu inachen und