Instit. L. Bf. Tit. fi. m iisiicap. et long! letnp. jrraescr,
der Käufer einer herrenlosen Sache, die zu einem Vermögengekört, von welchem dem Fiscus noch keine Kunde geworden,dieselbe, sobald sie iJmi übergeben worden ist und er sich imfeilen Glauben befindet, ersitzen könne; ebenso erklärten sich«6f Kaiser Pins, und die Kaiser Severus und Antonin.10. Endlich ist zu wissen , dass die Sache selbst eines °lchc sein müsse, die keinen Mangel von der Art an sich"ägt, vermöge dessen sie von einem Käufer im guten Glauben°dor dem Besitzer aus irgend einem andern Jlcchlsgrunde nichter sessen werden kann. 11. Jrillmm im Grund |des Besitzes!'Wbindert aber die Ersitzung, z. B. wenn Jemand etwas in" e "i Glauben, er Laie es gekauft, während er es nicht gekauft' la t, besitzt, oder wenn er etwas für geschenkt besitzt, was'*"n nicht geschenkt worden ist. 12. Ein lange fortgesetzter" e sitz, der dem Erblasser zu nützen .angefangen hatte, wirdv °m Erben, wie vom JYachlasxbesif/.er *7?) forlgesetzt, selbstwenn er weiss, dass [z. I>.'| das Landgut ein fremdes sei. HatJener aber keinen rechtmässigen [Besitz]Anfang' gehabt, so hilft
_ er Besitz auch dem Erben und Nachlassbesilzer nichts, wem»Sle sich auch in Unwissenheit beiluden. Denn eine von Uns*'''assene Constitution bat bestimmt, auch bei der Ersitzung
'"'auf zu achten, dass die Zeiten fortgerechnet 2 s ) werden.** Die Kaiser .Severus und Antonin verordnelen , dass°Uch zwischen Käufer und Verkäufer die Zeit zusammengerech-net »erden solle. (18.) 14. Nach dem Edict des Kaisers M a r-. "s wird bestimmt, dass wer vom Fiscus eine fremde Sache* n, 'ft, den lüigenthüiner derselbe.)» mit der Einrede |der Ver-l'diiui)n.| abwehren könne, wenn nach dem Verkauf ein Zcit-
'Hiih von fünf Jahren verstrichen ist. Eine Constitution des
10 5 glorreichen Andenkens, aber sorgte für diejenigen,
JMche vom Fiscus durch Kauf, Schenkung, oder einen andern
fle cliisgrund etwas überkommen , besser, so dass sie auf der
*') Bonorum possassor; diese Verdeutschung habe ich neu ge-Wagt; mir scheint sie eben so treu, als dem Sinn in jederBeziehung' entsprechend zu sein, auch den Unterschied vomErben hinlänglich zu bezeichnen.
•*8) Die Erklärung dieser Stelle in Bezug auf die Rechtsgeschichte«• bei Vinnius adk.l. Der Sinn der letzten Worte ist der,».dass die einzelnen Zeiträume, welche hindurch die hintereinander folgenden verschiedenen Besitzer besessen haben,ZU Gunsten des letzten Besitzers zusammengerechnet werdenSollen, um die Verjährungszeit herauszubringen." — Die Sacheselbst anlangend, so glaube ich mit Vinnius, dass sich•nstinian entweder darin irrt, dass er etwas als von sich ein-geführt angiebt, was es nicht ist, oder dass er damit nurhabe sagen wollen, er habe in der von ihm umgeformtenLehre der Verjährung die alle Einrichtung mit aufgenommen,dass die Zeiträume zusammengerechnet werden sollen.
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