50 In.stit. L. II. Tit. 6. De nnucap. et long} lump, prurscr.
geschieht es bei beweglichen Sachen nicht leicht, tlass derISe.sitzer im giiten Glauben ersitzen könne. Denn wer •wis-sentlich 20 ) eine fremde Saclie verkauft, oder ans einem an-dern («runde weghiebt, begeht daran einen Diebstahl. 4. Zu-weilen verhält sich dies aber anders; denn wenn der Erbe eine»lein Erblasser geliehene, oder vermiethete, oder bei ihm nieder-gelegte Sache, in dem Glauben, sie sei ein Erbschaftsstück,Jemanden), der sie [auch] in gutem Glauben annimmt, verkauft,oder schenkt, oder an Mitgifts Statt giebt, so ist kein Zweifel,dass der Empfänger sie ersitzen könne, weil diese Sache mitdem Fehler des Diebstahls nicht behaftet ist, indem, der Erbe,der sie in gutem Glauben als die scinige veräusserl, keinenDiebstahl begeht. Eben so wenig begeht derjenige, welcherdun Nicssbrauch an einer Sclavin hat, einen Diebstahl, wenner das Kind derselben, in dem Glauben, es gehöre ihm, ver-kauft, oder verschenkt, <h;nn ein Diebstahl wird ohne denWillen, zu stehlen, nicht begangen. (j. Es kann sich auebauf andere Weise zutragen, dass Jemand ohne den Fehler desDiebstahls eine fremde Saclie auf einen Andern übertragt, unddadurch bewirkt, dass sie vom Besitzer ersessen wird. 7. Wasaber die Sachen, welche mit dem Erdboden zusammenhängen,betrifft, so geschieht es leichter, dass Jemand den Besitz desunbesessenen Grund und Bodens wegen Abwesenheit oderJYaehlä'ssigkeit des Eigenthiimers, oder wenn er |ctwa[ ohneNachfolger stirbt, ohne Gewalt erlangt; ob er nun zwar gleichim schlechten Glauben besitzt, weil er weiss, dass er sicheines fremden Grundstücks bemächtigt habe, so kann es dochein Anderer, dem er dasselbe, während dieser es im gute»Glauben annimmt, übergiebt, durch langen Besitz erwerben,weil er es weder als gestohlen, noch als gewaltsam in Besitzgenommen erwirbt. Denn die Meinung einiger Alten, die daglaubten, dass auch an Grund und Hoden ein Diebstahl began-gen werden könne, ist längst Verworfen, und das Beste der-jenigen, welche Grundstücke besitzen, durch die kaiserlichenConstitutionen Wahrgenommen worden, damit ein langer undunbezweifelter Besitz Niemandem entzogen werde. 8. Zuwei-len kann auch eine gestohlene, oder mit Gewalt in Besitz" ge-nommene Sache ersessen werden, z.B. wenn sie in die Bof-mässigkeit des Eigenthiimers zurückgekehrt ist, denn alsdanngeht die Ersitzung, nachdem dem Fehler der Sache abgeholfenist, ihren Gang. 9. Eine zu Unserm Fiscus gehörige Sarb''kann nicht ersessen werden, Papinian aber schreibt, dass
26) Hier fehlt in unserm Text sciens, was die meisten andern.auch Beck, haben. Es geht dies sowohl aus dem Zusam-menhang selbst, als besonders aus §. 4. ganz deutlich hervor.