Ixstit. L. II. Tit. 6. De ttsncap.*cl fangt icmp. pracscr. 49
kigcnthiiincr hielt, chic Sache kaufte, oder durch Schenkung'oder irgend einen andern Rcchtsgrund erhielt, diese Sache,Wenn sie eine bewegliche war, ohne Unterschied in eineinJahre, wenn sie unbeweglich war, in zwei Jahren, jedoch nurn J'f Italischem Grund und Boden, ersitzen sollte, damit das^igenthum der Sachen nicht in Ungewissheit schwebe. DaWm nach der Meinung der Alten der Grundsatz angenommenWorden war, dass für die Eigenthümer die vorgedachten Fri-ste n, uin ihren Sachen nachzuforschen, hinreichend seien, soR.Caien Uns eine andere Ansicht vorzüglicher zu sein , damitfe\rf der einen Seite] die Eigenlhümer nicht zu schnell um das'liiln-e kämen, |'auf der andern aber] jene Begünstigung' auch'"cht in örtliche Grenzen eingeschlossen wäre, und deshalbhaben Wir hierüber eine Constitution erlassen, worin festgesetztl *U dass bewegliche Sachen binnen drei Jahren, die unbeweg-UcJten aber durch einen lange Zeit fortgesetzten Besitz, d. h.Av °'ii» die Betheiligten sich an einem Ort befinden, binnen 10,WCnn sie an verschiedenen Orten leben, binnen 20 JahrenJWesgen werden sollen, und auf diese Weise nicht Mos in*' ; dien, sondern in allen Ländern, soweit sie unter Unserer"otmässigkeit stehen, das Eigcnthum an Sachen, sobald ein^Gütlicher («rund des Besitzes vorangeht, soll erworben wer-'''■a können. 1. Zuweilen aber wirkt, wenn Jemand eine* a chc in noch so gutem Glauben besitzt, die Ersitzung, undWenn in noch so langer Zeit, gar nicht, z. B. wenn Jemandeilten freien Menschen, oder eine heilige oder religiöse Sache,°" (! r einen entflohenen Sclaven besitzt. 2. Gestohlene und mity e \valt in Besitz genommene Sachen können, wenn schon sie""fch die vorbesagte lange Zeit im guten Glauben besessenforden sind, nicht ersessen werden. Denn die Ersitzung ge-JJölileiier Sachen verbot das Zwölflafclgesetz und das Atinischej^ e se(z, die der gewaltsam in Besitz genommenen das Julisch-
"»«tische. 3. Das durch diese Gesetze ausgesprochene Ver-)( ") gestohlene und gewaltsam in Besitz genommene Sachen.z* 1 ersitzen, ist nicht so zu verstehen, dass [nicht nur] der
'ehj oder der selbst, welcher gewaltsam besitzt, nicht solle•j'silzen können, denn diesen ist die Ersitzung aus einem nn-'. fi| '»» Grunde unmöglich, weil sie im schlechten Glauben be-izen, sondern dass auch kein Anderer, wenn schon er sie im«Wen Glauben von jenen kauft, oder aus irgend einem andern""■«md erhalt, das Recht, sie zu ersitzen, haben soll. Daher
man es Gebrauehsnehm im g, Erwerbung durch Ge-brauch übersetzen; um indessen durch die letztern Aus-drücke mögliche Missverslandnisse zu vermeiden, habeich<len erstem gewöhnlichem beibehalten.Corp, j ur , c ' w . I. "*